Inhalt

Text gilt ab: 15.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

12.   Sonstige Bestimmungen

1Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
2Die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides und als Folge davon die Rückforderung des Zuwendungsbetrages richten sich nach Art. 43, 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz.
3Die Erhebung der Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.