Inhalt
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
1Soweit eine wasserrechtliche Zulassung für das geförderte Vorhaben erforderlich ist, muss diese bei der Antragstellung vorliegen. 2Förderfähig sind auch Vorhaben beim Nachweis eingetragener Altrechte.
4.2
1Die Angaben im Förderantrag zur Stromnutzung und zur Stromvermarktung gelten für die Nutzungsphase nach Fertigstellung (Aufnahme des Regelbetriebs). 2Eine zum Zeitpunkt der Antragstellung oder bei Einreichung des Verwendungsnachweises absehbare Möglichkeit zur Eigenversorgung ist bei der Berechnung zu berücksichtigen.
4.3
1Mit der Durchführung des Vorhabens darf nach Eingang des Förderantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. 2Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits vor Eingang eines Antrags bei der Bewilligungsstelle begonnen wurden. 3Nicht als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragsvorbereitung und -erstellung) dienen. 4Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens.
4.4
Nicht zuwendungsfähig sind Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2, die entsprechend der Berechnung zu Stromgestehungskosten über 50 Cent pro Kilowattstunde führen.
[Amtl. Anm.:] Wirtschaftlichkeitslücke und Förderhöchstbetrag werden mit der vereinfachten Kosten- und Gewinn-/Verlust-Rechnung entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie ermittelt. Dabei werden Stromgestehungskosten bis zu einer Höhe von 19,5 Cent pro Kilowattstunde berücksichtigt; höhere Stromgestehungskosten werden nicht weitergehend gefördert.