Inhalt
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer nicht rückzahlbaren Anteilfinanzierung.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
1Zuwendungsfähig sind die für Vorhaben nach Nrn. 2.1.1 oder 2.1.2 notwendigen Investitionsausgaben für technische und bauliche Anlagen. 2Zuwendungsfähig sind auch mess- und eichrechtskonforme Zähler (insbesondere Erzeugungszähler), um die Strommengen eindeutig und vollständig bilanzieren zu können. 3Zuwendungsfähig sind nachgewiesene Ausgaben für Planungs- und Ingenieurleistungen incl. Bauabnahme bis zu einer Höhe von 20 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten gesamten Investitionsausgaben. 4Zuwendungsfähig sind Planungs- und Investitionsausgaben für in der Anlagenzulassung oder in wasserrechtlichen Auflagen zum Vorhaben nach Nrn. 2.1.1 oder 2.1.2 geforderte technische und bauliche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach §§ 33 bis 35 und 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
5.2.2
1Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, die nicht zum Erreichen des Förderziels „umweltverträglicher Ausbau der Stromerzeugung mit Wasserkraft“ erforderlich sind, Ausgaben für Grunderwerb, Ausgaben für Demontage- und Abbrucharbeiten, Gebühren und Verwaltungskosten, Preisnachlässe, Ausgaben für nicht durch Zahlungsnachweise belegte Aufwendungen sowie für Eigen(regie)leistungen. 2Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Höhe der Zuwendung
5.3.1
1Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 25 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. 2Dabei ist der durch die De-minimis-Verordnung für den jeweiligen Antragsteller vorgegebene Schwellenwert (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) einzuhalten. 3Die Höhe der Zuwendung ist zudem durch die Wirtschaftlichkeitslücke begrenzt, die von der Bewilligungsstelle ermittelt wird. 4Förderhöchstbetrag ist der Niedrigste dieser drei Beträge.
5.3.2
1Die im Erst- oder Änderungsbescheid bewilligte Zuwendung steht hinsichtlich der Zuwendungshöhe unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 2Die Bewilligungsstelle legt die Höhe der Zuwendung auf Grundlage des Verwendungsnachweises mit Sachbericht nach der Fertigstellung und auf Grundlage eines Verwertungsberichts fünf Jahre nach Aufnahme des Regelbetriebs in einem Schlussbescheid abschließend fest. 3Dabei werden die Durchschnittswerte der Stromerzeugung und -nutzung, von Erlösen aus der Stromvermarktung und von vermiedenen Strombezugskosten durch Eigenversorgung während dieser Zweckbindungsfrist berücksichtigt.
5.4
Bagatellgrenze
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, bei denen im Rahmen der Antragsprüfung durch die Bewilligungsstelle Förderhöchstbeträge von weniger als 5 000 Euro ermittelt werden.
[Amtl. Anm.:] Wirtschaftlichkeitslücke und Förderhöchstbetrag werden mit der vereinfachten Kosten- und Gewinn-/Verlust-Rechnung entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie ermittelt. Dabei werden Stromgestehungskosten bis zu einer Höhe von 19,5 Cent pro Kilowattstunde berücksichtigt; höhere Stromgestehungskosten werden nicht weitergehend gefördert.