Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Zuwendungsempfänger

3.1  

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern), wenn sie Eigentümer oder rechtmäßige Betreiber der Wasserkraftanlage oder des Querbauwerks in Bayern sind, an der/dem die Maßnahme nach Nrn. 2.1.1 oder 2.1.2 durchgeführt wird.

3.2  

Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen des Freistaates Bayern und des Bundes.