Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

8.   Beihilfekonformität

1Die Zuwendung erfolgt als De-minimis-Beihilfe. 2Der Projektträger prüft das Vorliegen der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung. 3Um die Einhaltung des Schwellenwerts der De-minimis-Verordnung (De-Minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) sicherzustellen, werden die Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst (vgl. Art. 6 der De-minimis-Verordnung). 4Solange ein solches Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 5In diesen Fällen wird dem Zuwendungsempfänger mit der Bewilligung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 6Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und im Falle einer Prüfung durch die Europäische Kommission unverzüglich auf Anforderung der Bundesregierung, des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 7Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.