Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2. Gegenstand der Förderung

2.1

Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie sind:

2.1.1

1Ertüchtigungsmaßnahmen an bestehenden Wasserkraftanlagen in Bayern, wenn
durch diese Maßnahmen das Leistungsvermögen der Anlage um mindestens 10 Prozent erhöht wird, und
die Umsetzung dieser Maßnahmen zu einem Zahlungsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 i. V. m. § 40 Abs. 1 EEG führt („Einspeisevergütung“ oder „Marktprämie“), und
aufgrund der Maßnahmen unter Berücksichtigung von vermiedenen Strombezugskosten durch eine Eigenversorgung und Zuwendungen aus der EEG-Förderung und Erlösen aus der Direktlieferung an Dritte eine Wirtschaftlichkeitslücke1 vorliegt.
2Gegenstand der Förderung sind sowohl nicht zulassungspflichtige als auch zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen.

2.1.2

Zulassungspflichtige Wiederinbetriebnahmen und (Ersatz-)Neubauten in Bayern, wenn
die Umsetzung dieser Maßnahmen zu einem Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 i. V. m. § 40 Abs. 1 EEG führt („Einspeisevergütung“ oder „Marktprämie“), und
aufgrund der Maßnahmen unter Berücksichtigung von vermiedenen Strombezugskosten durch eine Eigenversorgung und Zuwendungen aus der EEG-Förderung und Erlösen aus Direktlieferung an Dritte eine Wirtschaftlichkeitslücke1 vorliegt.

1 [Amtl. Anm.:] Wirtschaftlichkeitslücke und Förderhöchstbetrag werden mit der vereinfachten Kosten- und Gewinn-/Verlust-Rechnung entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie ermittelt. Dabei werden Stromgestehungskosten bis zu einer Höhe von 19,5 Cent pro Kilowattstunde berücksichtigt; höhere Stromgestehungskosten werden nicht weitergehend gefördert.