Inhalt
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie sind:
2.1.1
1Ertüchtigungsmaßnahmen an bestehenden Wasserkraftanlagen in Bayern, wenn
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durch diese Maßnahmen das Leistungsvermögen der Anlage um mindestens 10 Prozent erhöht wird, und
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die Umsetzung dieser Maßnahmen zu einem Zahlungsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 i. V. m. § 40 Abs. 1 EEG führt („Einspeisevergütung“ oder „Marktprämie“), und
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aufgrund der Maßnahmen unter Berücksichtigung von vermiedenen Strombezugskosten durch eine Eigenversorgung und Zuwendungen aus der EEG-Förderung und Erlösen aus der Direktlieferung an Dritte eine Wirtschaftlichkeitslücke vorliegt.
2Gegenstand der Förderung sind sowohl nicht zulassungspflichtige als auch zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen.
2.1.2
Zulassungspflichtige Wiederinbetriebnahmen und (Ersatz-)Neubauten in Bayern, wenn
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die Umsetzung dieser Maßnahmen zu einem Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 i. V. m. § 40 Abs. 1 EEG führt („Einspeisevergütung“ oder „Marktprämie“), und
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aufgrund der Maßnahmen unter Berücksichtigung von vermiedenen Strombezugskosten durch eine Eigenversorgung und Zuwendungen aus der EEG-Förderung und Erlösen aus Direktlieferung an Dritte eine Wirtschaftlichkeitslücke vorliegt.
[Amtl. Anm.:] Wirtschaftlichkeitslücke und Förderhöchstbetrag werden mit der vereinfachten Kosten- und Gewinn-/Verlust-Rechnung entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie ermittelt. Dabei werden Stromgestehungskosten bis zu einer Höhe von 19,5 Cent pro Kilowattstunde berücksichtigt; höhere Stromgestehungskosten werden nicht weitergehend gefördert.