Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7. Verfahren

7.1

1Das Förderprogramm wird durch die Bayern Innovativ GmbH, Projektträger Bayern abgewickelt. 2Der Projektträger ist auch beliehene Bewilligungsstelle und berät zum Förderprogramm und dessen Berechnungsgrundlagen.

7.2

1Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an den Projektträger zu richten. 2Hierzu sind die vom Projektträger zur Verfügung gestellten Formulare und online abrufbaren Dateien zu verwenden.

7.3

1Der Nachweis, dass bei Ertüchtigungsmaßnahmen nach Nr. 2.1.1 eine Erhöhung des Leistungsvermögens um mindestens 10 Prozent vorliegt, muss im Förderantrag durch objektiv nachvollziehbare und schlüssige Darlegungen erfolgen. 2Der Nachweis des Zahlungsanspruchs gegenüber dem Netzbetreiber nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 i. V. m. § 40 Abs. 1 EEG muss spätestens im Verwendungsnachweis mit Sachbericht erfolgen.

7.4

1Die geförderte Maßnahme muss binnen sechs Monaten nach Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen und binnen weiteren 24 Monaten fertiggestellt sein. 2Bei Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Zuwendungsempfängers Ausnahmen von diesen Fristen zulassen.

7.5

1Innerhalb von drei Monaten nach der Fertigstellung (Aufnahme des Regelbetriebs) ist bei der Bewilligungsstelle ein Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis gem. Nr. 10.1 AVG i. V. m. Nr. 5.4 BNZW, einzureichen. 2Der Sachbericht muss aktuelle Angaben zur beabsichtigten Stromnutzung sowie Angaben zur Förderung nach dem EEG sowie zu sonstigen Erlösen und vermiedenen Strombezugskosten durch Eigenversorgung enthalten. 3Soweit im Sachbericht im Vergleich zu den Antragsunterlagen und zur Bewilligung mit mehr als 20 Prozent erhebliche Abweichungen bei den Ausgaben oder den erwarteten Erlösen oder den vermiedenen Strombezugskosten ausgewiesen sind, wird die Zuwendung durch die Bewilligungsstelle erneut kalkuliert1 und ein Änderungsbescheid erstellt.

7.6

70 Prozent der bewilligten Zuwendung werden als Abschlagszahlung nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt, 30 Prozent werden im Rahmen einer fünfjährigen Zweckbindungsfrist ab der Fertigstellung (Aufnahme des Regelbetriebs) einbehalten.

7.7

1Mit Ablauf der Zweckbindungsfrist ist vom Fördernehmer unaufgefordert ein Verwertungsbericht vorzulegen. 2Dabei sind insbesondere vollständige und nachvollziehbare Nachweise zu der zwischenzeitlich erzeugten Strommenge, zu der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommenge und der zugeordneten Vergütung nach EEG, zu den für eine Eigenversorgung verwendeten bzw. an Dritte gelieferten Strommengen sowie in diesem Zusammenhang erzielte Erlöse und vermiedene Strombezugskosten zu führen. 3Die Strommengen sind mit zugelassenen und geeichten Zählern zu ermitteln.

7.8

1Die Bewilligungsstelle prüft und kalkuliert die Zuwendung abschließend nach der „Vereinfachten Kosten und Gewinn/Verlust-Rechnung“1, legt den verbleibenden Anspruch unter Berücksichtigung der 70-Prozent-Abschlagszahlung in einem Schlussbescheid fest und zahlt diesen aus. 2Wenn bei dieser abschließenden Berechnung aufgrund der tatsächlichen Stromerzeugung und Stromvermarktung während der Bindungsfrist eine geringere oder keine Wirtschaftlichkeitslücke festgestellt wird, wird die Zuwendung im Schlussbescheid gekürzt und die nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlte Abschlagszahlung zuzüglich Zinsen durch die Bewilligungsstelle zurückgefordert, soweit sie die abschließend festgestellte Wirtschaftlichkeitslücke übersteigt.

7.9

1Die Zuwendung wird gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs hinsichtlich der Zuwendungshöhe sowie für den Fall, dass als zuwendungsfähig anerkannte und geförderte Positionen wie bauliche Anlagen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie technische und bauliche Einrichtungen zur Erfüllung der Anforderungen nach §§ 33 bis 35 und 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Fertigstellung bzw. ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. 2Der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsstelle über derartige Abweichungen vom Zuwendungszweck unverzüglich und unaufgefordert zu informieren.

7.10

Die Bewilligungsstelle, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

1 [Amtl. Anm.:] Wirtschaftlichkeitslücke und Förderhöchstbetrag werden mit der vereinfachten Kosten- und Gewinn-/Verlust-Rechnung entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie ermittelt. Dabei werden Stromgestehungskosten bis zu einer Höhe von 19,5 Cent pro Kilowattstunde berücksichtigt; höhere Stromgestehungskosten werden nicht weitergehend gefördert.