Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 18.04.2024
9.
Sonstige Voraussetzungen

9.1

1Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens gemäß Nr. 11 bei der zuständigen Regierung gestellt werden. 2Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 3Ein Vorhaben gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag von vorneherein ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält, oder unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird. 4Nicht als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragvorbereitung und -erstellung) dienen. 5Bei Baumaßnahmen gelten dementsprechend Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. 6Auch das Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) gilt unter der Voraussetzung des Satzes 5 nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Auftragsvergabe hierfür von den weiteren Vergaben getrennt werden kann.

9.2

1Antragsberechtigt ist, wer die betrieblichen Investitionen vornimmt und eine gem. Nr. 4 förderfähige Tätigkeit ausübt.
2Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung, eine Mitunternehmerschaft im Sinn des § 15 EstG, ein Leasing-, Miet- bzw. Pachtverhältnis, oder eine Organschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 GewStG vorliegt.
3Bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 EStG oder Organschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 GewStG sind Nutzer und Investor gemeinsam Antragsteller und Zuwendungsempfänger.
4Im Fall eines Leasing-, Miet- bzw. Pachtverhältnisses ist der Antrag vom Investor der zu fördernden Maßnahmen mitzuunterzeichnen, d. h. Nutzer und Investor haften für die Zuwendung gesamtschuldnerisch. 5Allerdings kann die gesamtschuldnerische Haftung des Investors entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Nutzer reduziert werden. 6Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist der Nutzer. 7Die gesamtschuldnerische Haftung des Investors wird durch die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung begründet.

9.3

1Der/die Antragsteller hat/haben entsprechend seiner/ihrer Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel oder sonstige Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch öffentliche Finanzierungshilfen zinsverbilligt sind. 2In jedem Fall wird eine angemessene Eigenbeteiligung des Investors vorausgesetzt.

9.4

1Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die eigene Finanzkraft die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, der Förderzweck wird nur mithilfe der öffentlichen Zuwendung erreicht. 2Eine Förderung scheidet ebenfalls aus, wenn die mögliche Finanzierungshilfe wegen des Volumens des Vorhabens wirtschaftlich unerheblich ist.

9.5

Förderfähig sind nur Investitionsvorhaben, denen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und die mit den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung und Landesplanung in Einklang stehen.

9.6

Je nach Art und Ausrichtung der Investitionsmaßnahme ist die Sicherstellung der Barrierefreiheit zu gewährleisten.

9.7

1Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen grundsätzlich mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. 2Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.