Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 18.04.2024
7.
Höhe der Förderung

7.1

Im Falle beihilferelevanter Förderungen darf der Subventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Mitteln insgesamt gewährten Förderung die von der Europäischen Kommission bestimmten Fördersätze für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen nach der AGVO in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten.

7.2

Die dort genannten Fördersätze sind Förderhöchstsätze, die im Einzelfall nur bei Vorliegen besonderer Struktureffekte ausgeschöpft werden können.

7.3

Die Förderhöchstsätze drücken den Wert der zulässigen öffentlichen Hilfe (Subvention) in Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus.

7.4

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für denselben Zuwendungszweck andere öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften.
3Bei Kumulierung mit öffentlichen Darlehen oder Bürgschaften darf die Summe der Bruttosubventionsäquivalente den günstigsten Höchstbetrag, der sich aus der Anwendung des jeweiligen Förderprogramms bzw. der jeweiligen Berechnungsgrundlage ergibt, nicht übersteigen. 4Die einzelnen Teile der Förderungen werden mit ihrem jeweiligen Bruttosubventionsäquivalent angesetzt. 5Es gilt Art. 8 AGVO.