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Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 18.04.2024
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7072.1-W

Richtlinien zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 18. April 2024, Az. 52-3541/203/10
(BayMBl. Nr. 213 )

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft vom 18. April 2024 (BayMBl. Nr. 213)
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern kann für gewerbliche, regionalwirtschaftlich bedeutsame Vorhaben in den Bereichen Industrie, Handwerk, Tourismus und sonstige Dienstleistungen Zuwendungen gewähren. 2Die Förderung richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung), den Art. 48, 49 und 49 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils gültigen Fassung.
3Die Förderrichtlinien beruhen insbesondere auf den Art. 1 bis 12, 17, 36, 38 und 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl EU L 187 vom 26. Juni 2014 in der jeweils gültigen Fassung. 4Zuwendungen, die nach diesen Richtlinien gewährt werden, müssen sämtliche Freistellungsvoraussetzungen der AGVO erfüllen. 5Insbesondere sind die Veröffentlichungs- und Informationspflichten nach Art. 9 AGVO sowie die Berichterstattungs- und Nachweispflichten nach Art. 11 und 12 AGVO zu gewährleisten.
6Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
7Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.