10.
Einschränkungen und Ausschluss der Förderung
10.1
1Mit Zuwendungen nach dieser Richtlinie sollen Dienstleistungsunternehmen besonders gefördert werden, die einen wichtigen Beitrag zum Strukturwandel gerade auch in den ländlichen Regionen leisten. 2Dies gilt insbesondere für produktionsnahe Dienstleistungen. 3Hingegen erfolgt eine Förderung insbesondere nicht in den Bereichen Gebäudereinigung und Finanz- und Versicherungsdienstleistung sowie für Leiharbeitsfirmen.
10.2
Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nicht, soweit freie Berufe in einer gewerblichen Rechtsform ausgeübt werden.
10.3
1Vorhaben, die unter beihilferechtliche Sondervorschriften fallen, dürfen nur nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen gefördert werden und sind gegebenenfalls bei der Europäischen Kommission anzumelden. 2Die Zuwendung darf in diesen Fällen nur nach erfolgter Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden. 3Darunter fallen z. B. Einzelbeihilfen, deren Subventionsäquivalent bei Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU 8,25 Mio. Euro und bei Umweltschutzbeihilfen 30 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben übersteigt.
10.4
In folgenden Abschnitten und Abteilungen des WZ-Codes 2008 ist eine Förderung im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung ausgeschlossen:
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A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung (vgl. auch Nr. 10.5)
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B – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
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C 24 – Stahlindustrie, soweit „Stahlindustrie“ gemäß Art. 13 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Nr. 43 AGVO
- ●
D – Energieversorgung, außer Anlagen zur Energieerzeugung, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen
- ●
E – Wasserversorgung, Abwasser und Abfallentsorgung, soweit nicht Rückgewinnung (E 38.3) und Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung (E 39), außer Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen
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F 41, F 42, F 43 – Baugewerbe, mit Ausnahme der Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Holz oder Beton
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G 46.1 – Handelsvermittlung
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G 45 – Handel mit Kraftfahrzeugen, Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen
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G 47 – Einzelhandel, soweit nicht Versand- und Internet-Einzelhandel (G 47.91)
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H – Verkehr und Lagerei außer Erbringungen von Dienstleistungen für den Verkehr (H 52.29.9)
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K – Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
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L – Grundstücks- und Wohnungswesen
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O – öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung
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P – Erziehung und Unterricht
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Q – Gesundheits- und Sozialwesen
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R – Kunst, Unterhaltung und Erholung, soweit nicht Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung (R 93.2)
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U – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
10.5
Im Bereich der Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Fischereiprodukten ist eine Förderung aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission eingeschränkt.
10.6
1Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert, es sei denn, sie sind in Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO ausdrücklich ausgenommen. 2Nicht gefördert werden insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
10.7
Die Gewährung von Mitteln zur Ablösung von Krediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ausgeschlossen.
10.8
Für ein Vorhaben, dessen Antragsteller einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet hat, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
[Amtl. Anm.:] Siehe Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 4 Abs. 1 Buchst. s AGVO in der jeweils geltenden Fassung.