Inhalt
1Gefördert werden ausschließlich Vorhaben gewerblicher Unternehmen der Industrie, des Handwerks, der Tourismuswirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes, wobei Einschränkungen und Ausschluss von Förderungen gem. Nr. 10 zu beachten sind. 2Als gewerbliches Unternehmen gilt ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 des Gewerbesteuergesetzes.