Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 18.04.2024
2.
Gegenstand der Förderung

2.1

Im Rahmen dieser Richtlinie können auf der Grundlage der Art. 17, 36, 38 und 41 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vom 17. Juni 2014 (ABl EU L 187 vom 26. Juni 2014) Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Sinn des Anhangs I zur AGVO gefördert werden.

2.2

1Zu den förderfähigen Investitionen gehören insbesondere:
a)
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
b)
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
c)
Erwerb und Verlagerung einer Betriebsstätte (vgl. hierzu Nr. 6.1.2), Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
d)
grundlegende Rationalisierung/Modernisierung einer Betriebsstätte,
e)
Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte (unter Marktbedingungen) einschließlich etwaiger zusätzlicher Investitionen.
2Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung neuer Technologien stehen, werden vorrangig gefördert.
3Investitionen zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen, Investitionen mit besonderen Energieeffizienzeffekten und Investitionen mit besonderen Umweltschutzeffekten die im Zusammenhang mit einem o. a. Investitionsvorhaben getätigt werden, sind ebenfalls förderfähig.

2.3

1Im Bereich des Tourismus werden vorrangig Maßnahmen gefördert, die die Qualität des bayerischen Tourismusangebotes verbessern. 2Hierzu zählen etwa Vorhaben zur Modernisierung von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben sowie zur Verbesserung bzw. Erweiterung ihrer Angebotspalette, insbesondere im Rahmen der Saisonverlängerung. 3Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Beherbergungskapazität führen, werden nur gefördert, sofern neue bzw. nicht ausgeschöpfte Nachfragepotentiale vorhanden sind.