Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 18.04.2024
4.
Fördervoraussetzungen

4.1

1An der Durchführung der Vorhaben muss ein volks- und regionalwirtschaftliches sowie struktur- und arbeitsmarktpolitisches, bei touristischen Vorhaben auch ein tourismuspolitisches Interesse bestehen.
2Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die einen bedeutenden Beitrag zu dem in Nr. 1 dieser Richtlinien bestimmten Zuwendungszweck leisten, und mit denen mindestens eines der nachfolgenden Ziele erreicht wird:
a)
Investitionsvorhaben, die Beschäftigung und Einkommen sichern und schaffen.
b)
Investitionsvorhaben, die Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen.
c)
Investitionsvorhaben, die in begründeten Einzelfällen geeignet sind, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).

4.2

1Der Beitrag zur Erreichung der Ziele i. S. d. Nr. 4.1. Buchst. a) bis c) dieser Richtlinie wird anhand der Art der Tätigkeit der Betriebsstätte sowie anhand der regionalwirtschaftlichen Effekte (Nr. 4.6) des Investitionsvorhabens beurteilt. 2Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

4.3

Bei den in der Positivliste im Anhang aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten gilt bei Investitionsvorhaben nach Nr. 4.1. Buchst. a) und b) der Beitrag zur Erreichung der Ziele aufgrund der Art der Tätigkeit der wirtschaftlichen Betriebsstätte als erfüllt.

4.4

1Bei den in der bedingten Positivliste im Anhang aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten gilt bei Investitionsvorhaben nach Nr. 4.1. Buchst. a) und b) der Beitrag zur Erreichung der Ziele aufgrund der Art der Tätigkeit der wirtschaftlichen Betriebsstätte als erfüllt, wenn zusätzlich folgendes Kriterium erfüllt ist:
2Das Investitionsvorhaben erfolgt in einer Betriebsstätte, deren Gesamtbruttolohnsumme um jahresdurchschnittlich mindestens 3,5 % innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bis spätestens zum Ende des Überwachungszeitraums ansteigt. 3Der Ausgangswert der Gesamtbruttolohnsumme der zu fördernden Betriebsstätte ist anhand der Bruttoverdienste der letzten vier Quartale vor Antragstellung zu ermitteln. 4Maßgebliche Lohnsumme ist die Summe der gezahlten Bruttoverdienste für die in der Betriebsstätte Beschäftigten.1

4.5

1Bei Investitionsvorhaben i. S. d. Nr. 4.1. Buchst. c) ist der Primäreffekt bei folgenden wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der WZ-Codes 2008 in der Regel erfüllt:
C 10.13. – Fleischverarbeitung
C 25.4 – Herstellung von Waffen und Munition
G 47.91 – Versand- und Internet-Einzelhandel
I 56 – Gastronomie im Tourismusgebiet
J 58.1. – Verlegen von Büchern u. Zeitschriften, sonstiges Verlagswesen (ohne Software)
J 59.14 – Kinos
J 60 – Rundfunkveranstalter
2Im Übrigen kann das Vorliegen eines Primäreffekts auch durch den Einzelfallnachweis eines überwiegend überregionalen Absatzes nachgewiesen werden.

4.6

Bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte sind in der Regel erfüllt, wenn:
a)
der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 % übersteigt
oder
b)
mit dem Investitionsvorhaben neue Dauerarbeitsplätze geschaffen und dementsprechend die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 % erhöht wird oder im RmbH vorhandene Arbeitsplätze gesichert werden.
Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden.
Bei Errichtungsinvestitionen und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gelten die o. a. Voraussetzungen als erfüllt.
c)
Bei Investitionsvorhaben in Betriebsstätten forschungsstarker Unternehmen2, bei besonders energieeffizienten bzw. emissionsreduzierenden Betriebsstätten3 sowie bei besonderen Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft sind die bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekte in der Regel erfüllt, wenn die Zahl der in der Betriebstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 5 % erhöht wird oder der Investitionsbetrag die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 25 % übersteigt.

1 [Amtl. Anm.:] Sobald durch die Steigerung der Gesamtbruttolohnsumme eine der Höhe nach tarifgleiche Vergütung in der zu fördernden Betriebsstätte erreicht wird, gilt das Kriterium als erfüllt.
2 [Amtl. Anm.:] Betriebsstätten, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei KMU die jahresdurchschnittlichen Gesamtaufwendungen und bei Großunternehmen die internen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung entweder im Durchschnitt der letzten drei Jahre im Verhältnis zu ihrem Umsatz über dem branchenbezogenen Durchschnitt lagen oder bis zum Ende des Investitionszeitraumes den branchenbezogenen Durchschnitt übersteigen werden. Alternativ können die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils laufenden oder zurückliegenden Jahr erbracht werden.
3 [Amtl. Anm.:] Betriebsstätten, in denen die Treibhausgasbilanz durch Erhöhung der Energieeffizienz oder durch Reduktion der direkten Emissionen bis zum Ende des Investitionszeitraums um mindestens 20 % verbessert wird.