Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 18.04.2024
1.
Zweck der Zuwendung
1Die Förderung soll möglichst gleichwertige Lebensbedingungen und ausgeglichene Wettbewerbschancen in allen Landesteilen schaffen. 2Deshalb können Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft gefördert werden, die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft stärken, Beschäftigung und Einkommen sichern und schaffen und Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen. 3Eine gezielte strukturelle Förderung soll zu einer beschleunigten wirtschaftlichen Entwicklung insbesondere in
Räumen mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH),
ländlichen Räumen (jeweils nach Maßgabe des Landesentwicklungsprogramms in der jeweils geltenden Fassung),
Gebieten mit besonderen Arbeitsmarktproblemen führen.
4In den bayerischen Tourismusregionen sollen die Fördermittel die Durchführung von Vorhaben der gewerblichen Tourismuswirtschaft erleichtern, die Wirtschaftskraft dieser Gebiete stärken und die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Tourismuswirtschaft festigen und erhöhen.