Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027
Fassung: 18.04.2024
6.
Zuwendungsfähige Ausgaben

6.1 Sachkapitalbezogene Zuwendungen

6.1.1

1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anschaffung von immateriellen, geleasten, gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern.
2Förderfähig sind dementsprechend ausschließlich die in der Steuerbilanz aktivierten Wirtschaftsgüter.

6.1.2

1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung einer Betriebsstätte getätigt werden. 2Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären, und eventuelle Entschädigungsbeträge (z. B. nach Baugesetzbuch) sind von den zuwendungsfähigen Investitionskosten abzuziehen. 3Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn ein zurückzufordender Zuschuss zum Zeitpunkt der Bewilligung der neuen Förderung in seiner Rückforderung abgeschlossen ist.

6.1.3

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören nicht:
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen;
der Erwerb von Grundstücken;
die Anschaffung bzw. Herstellung von Pkws, Kombi- Fahrzeugen, Lkws, Omnibussen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen;
die Anschaffung sonstiger Fahrzeuge, die für den öffentlichen Verkehrsraum zugelassen sind und primär dem Transport dienen sowie
die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter, wenn die Wirtschaftsgüter von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden. Unabhängig davon darf für die Wirtschaftsgüter innerhalb der letzten sieben Jahre seit Antragstellung kein Zuschuss gewährt worden sein, bei Immobilien innerhalb der letzten 10 Jahre.

6.1.4

Eine Förderung kommt nur für den Teil der Investitionsausgaben in Betracht, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 750 000 Euro oder je gesichertem Arbeitsplatz 500 000 Euro nicht übersteigt.

6.2 Lohnkostenbezogene Zuwendungen

6.2.1

Bei lohnkostenbezogenen Zuwendungen gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben die Lohnkosten, die für direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze während eines Jahres anfallen.

6.2.2

1Der überwiegende Teil der innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens neu geschaffenen Arbeitsplätze muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotential oder im Bereich der produktionsnahen Dienstleistungen,
Arbeitsplätze für behinderte oder schwer vermittelbare Arbeitskräfte.
2Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die durchschnittlichen Lohnkosten 35 000 Euro jährlich pro neu geschaffenem Arbeitsplatz übersteigen.
3Die Lohnkosten umfassen den Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben. 4Zugrunde gelegt werden lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Arbeitsplätzen im Verhältnis zur durchschnittlichen Arbeitsplatzzahl in den vergangenen zwölf Monaten führen. 5Die der Förderung zu Grunde liegenden Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.

6.2.3

Die Höhe der Zuwendung ist auf maximal 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Investition beschränkt.

6.3 Kumulierung von Zuwendungen

Lohnkostenbezogene Zuwendungen und sachkapitalbezogene Zuwendungen bzw. Investitionsbeihilfen sind miteinander kumulierbar im Rahmen der jeweils gültigen Förderhöchstsätze.