Inhalt
7.1
1Bei der Bemessung der Zuwendung sind die Bedeutung des Bauvorhabens, die finanzielle Lage des Vorhabenträgers, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel zu berücksichtigen. 2Ist der Vorhabenträger ein kommunales Unternehmen, ist die finanzielle Lage der betreibenden Kommune maßgeblich, sofern eine Verlustausgleichsverpflichtung oder eine Beitragsleistungsverpflichtung zwischen betreibender Kommune und kommunalem Unternehmen besteht. 3Anderenfalls ist die finanzielle Lage anhand der kaufmännischen Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre vor Eingang des Zuwendungsantrags maßgeblich. 4Für die Beurteilung der finanziellen Lage einer Kommune sind die Daten nach Muster 2a oder Muster 2b zu Art. 44 BayHO heranzuziehen.
7.2
Bei einer Förderung alleine nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG soll die Förderung nicht weniger als 30 % und nicht mehr als 80 % und bei Art. 13f Abs. 1 BayFAG nicht mehr als 85 % der zuwendungsfähigen Kosten betragen.
7.3
Die Förderung alleine nach Art. 2 BayGVFG ist bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Kosten zulässig.
7.4
1Reicht eine Förderung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG oder Art. 2 BayGVFG alleine zur Sicherung der Finanzierung eines Vorhabens nicht aus, ist eine gemeinsame Förderung möglich. 2Die Gesamtförderung soll auch in diesen Fällen 80 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten.
7.5
1Die Gesamtförderung darf 90 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. 2Dies gilt sowohl für Förderungen nach Nr. 7.2 als auch nach Nr. 7.4.
7.6
Sind an der Finanzierung eines Vorhabens mehrere Kommunen mit stark unterschiedlicher Finanzlage beteiligt, können auf Antrag einer der beteiligten Kommunen für die einzelnen Kommunen unterschiedliche Fördersätze festgesetzt werden.