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RZStra
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.05.2024
3.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungen können die Gemeinden, die Landkreise, die rechtsfähigen kommunalen Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie
a)
Baulastträger der in den Nrn. 2.1, 2.2.4 und 2.3 genannten Straßen, selbstständigen Geh- und Radwege oder Radschnellwege, sowie Umsteigeanlagen sind, oder
b)
in den Fällen der Nrn. 2.1.3, 2.2 und 2.3.1.8 die Kosten tragen oder die Sonderbaulast übernehmen.
2Unabhängig von der Baulast können Vorhaben nach den Nrn. 2.3.1.9 sowie 2.3.1.10 auch gefördert werden, wenn diese von selbstständigen kommunalen Unternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform durchgeführt werden.