Inhalt

RZStra
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.05.2024
5.
Art der Zuwendung

5.1

Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von zweckgebundenen Zuweisungen beziehungsweise Zuschüssen als
a)
Festbetragsfinanzierung (sofern geeignet) oder als
b)
Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag
gewährt.

5.2

Durch die Zuwendungen gemäß Art. 13c Abs. 1 BayFAG und BayGVFG werden die Eigenmittel und die den Gemeinden und Landkreisen gemäß Art. 13a, Art. 13b Abs. 1 Satz 1 und Art. 13b Abs. 2 BayFAG zur Verfügung gestellten Beträge ergänzt.