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RZStra
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.05.2024
6.
Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Kosten

6.1 Zuwendungsfähige Kosten

6.1.1

1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die in Nr. 2 aufgeführten Verkehrswege und -anlagen. 2Dies sind Bauausgaben für den Straßenkörper und das Zubehör. 3Hierzu gehören insbesondere auch die Ausgaben für
a)
Geh- und/oder Radwege einschließlich Geh- beziehungsweise Radwegüber- und -unterführungen in der Breite und Befestigung, die für den zu erwartenden Verkehr notwendig ist,
b)
Omnibus-Haltebuchten für den Linien- und Schülerverkehr,
c)
Lärmschutzmaßnahmen (Lärmvorsorge) an Verkehrswegen und baulichen Anlagen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, insbesondere nach § 41ff Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG),
d)
Lichtsignalanlagen entsprechend den Kriterien nach Nr. 1.2 der Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA),
e)
baubedingte Verkehrsführungen und Baustellenumfahrungen einschließlich Behelfsbrücken, soweit der Verkehr nicht behelfsmäßig über die Baustelle geführt, umgeleitet oder unterbrochen werden kann,
f)
die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie Aufwendungen für den Natur- und Landschaftsschutz nach den für Bundes- und Staatsstraßen geltenden Grundsätzen der „Vollzugshinweise Straßenbau“ zur Bayerischen Kompensationsverordnung sowie die anteiligen Aufwendungen für notwendige Flächen aus einem Ökokonto,
g)
die Beseitigung von Altlasten, soweit der Zuwendungsempfänger oder Dritte nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften dazu verpflichtet sind,
h)
notwendige Rettungsgrabungen, soweit der Zuwendungsempfänger im Rahmen einer denkmalschutzrechtlichen Auflage dazu verpflichtet ist,
i)
Entwässerungseinrichtungen zur Ableitung des Oberflächenwassers und Entwässerung des Straßenkörpers; hier gilt:
aa)
Wird eine Straße über eine gemeindliche Kanalisation entwässert, so sind die Ausgaben für den Bau einer neuen oder die Erneuerung einer gemeindlichen Kanalisation nur bis zu dem Betrag zuwendungsfähig, den der Straßenbaulastträger für den Bau und die Erneuerung einer eigenen Entwässerungsanlage in der geschlossenen Ortslage hätte aufwenden müssen, soweit hierfür nicht andere Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden.
bb)
Dieser Ausgabenanteil kann analog Nr. 14 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen – Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) – auch pauschaliert werden; die Pauschalen werden vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekanntgegeben.
cc)
Ausgaben für den Anschluss an eine gemeindliche Kanalisation sind auch dann zuwendungsfähig, wenn der Anschluss an die Kanalisation in einem Zeitraum bis zu fünf Jahren vor dem Beginn des Baus des zu fördernden Vorhabens erfolgt ist (Vorsorgemaßnahme).
dd)
Wird an bestehende Kanäle neu angeschlossen, ist die theoretische Restnutzungsdauer (Nutzungsdauer nach Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung – ABBV) zu berücksichtigen;
j)
die an die Gemeinden zu leistenden Beiträge für die Herstellung von Borden (Hochborde) in Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen bei Vorhaben von Landkreisen bis zur Höhe der für die Bundes- und Staatsstraßen festgelegten Pauschalsätze,
k)
Baugrunduntersuchungen während der Bauausführung,
l)
die Ausführungsstatik (einschließlich Bau- und Bewehrungsplänen) für Ingenieurbauwerke,
m)
bau- und bauvorbereitungsbedingte Beweissicherungen wie zum Beispiel zur Gebäudezustandsdokumentation (Vorher-nachher-Vergleiche) einschließlich der hierfür anfallenden Ingenieurkosten und Ausgaben für die Schadensregulierung sowie Entschädigungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen wie zum Beispiel Hiebsunreife, Ernteausfälle und so weiter,
n)
öffentliche Feld- und Waldwege nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG in der für den zu erwartenden Verkehr notwendigen Breite (grundsätzlich bis zu 3,5 m) und Befestigung,
o)
Kreuzungsmaßnahmen nach EKrG gemäß genehmigter Kreuzungsvereinbarung,
p)
Kreuzungsmaßnahmen nach WaStrG gemäß Kreuzungsvereinbarung,
q)
die Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) von anfallenden mineralischen Abfällen und sonstigen Bau- und Abbruchabfällen für die Verwendung im Rahmen des Fördervorhabens, bei sonstiger Verwertung oder Beseitigung bis einschließlich der zeitnahen Annahme durch den Entsorgungsfachbetrieb.

6.1.2

1Die Gestehungskosten des Grunderwerbs sind zuwendungsfähig. 2Ihre Förderung erfolgt frühestens bei Beginn der Bauarbeiten. 3Darunter ist nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit das nach den Grundsätzen des Enteignungs- und Entschädigungsrechts Erforderliche zu verstehen – somit grundsätzlich der Verkehrswert (vergleiche Art. 10 Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG)). 4Hierzu zählen ferner:
a)
Entschädigungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen wegen der Bauausführung,
b)
notwendige Vermessungs-, Vertrags-, Vertretungs- und Gerichtskosten,
c)
Ausgaben für notwendige grunderwerbsbezogene Gutachten,
d)
die Grunderwerbsteuer.
5Maklergebühren gehören nicht zu den Gestehungskosten.

6.1.3

1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die notwendigen Änderungen oder Verlegungen anderer Verkehrswege (Folgemaßnahmen). 2Hierzu gehören auch die Ausgaben für Umleitungsstrecken einschließlich der eventuell notwendig werdenden Wiederherstellung des früheren Zustands sowie der Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden.

6.1.4

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Änderungen an Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie an Telekommunikationslinien Dritter, die bisher Straßengrund nicht mitbenützen, welche der Straßenbaulastträger aufgrund einer Entschädigungspflicht zu tragen hat.

6.1.5

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Vorsorgemaßnahmen gemäß Anlage 2.

6.1.6

1Zuwendungsfähig sind bei Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.4 Ausgaben für Planung und Bauleitung pauschal in einer Höhe von bis zu 15 % und bei Vorhaben nach Nr. 2.2.5 bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Bauausgaben, soweit der Antragsteller diese Leistungen vollständig erbracht oder finanziert hat. 2Bei Teilleistungen des Antragstellers wird die Pauschale analog der Leistungsphasen der HOAI gekürzt.

6.1.7

1Zuwendungsfähig sind bei Vorhaben nach Nr. 2.2.6 Ausgaben für die Leistungsphasen 1 bis 4 der HOAI. Diese sollen möglichst gesamtheitlich beantragt werden. 2Gefördert werden die tatsächlich entstandenen Planungskosten Dritter in Anlehnung an die HOAI unabhängig von einer späteren Realisierung.

6.2

Nicht zuwendungsfähige Kosten sind

6.2.1

Ausgaben:
a)
für die Straßenbeleuchtung, es sei denn, dass sie nur aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig ist (zum Beispiel Überquerungshilfen außerorts, in Tunneln, die auch tagsüber beleuchtet werden müssen) oder zum Standard von Radschnellwegen (vergleiche Nr. 2.2.4) gehört,
b)
für Änderungen an Ver- und Entsorgungseinrichtungen, die bereits im Straßengrund (einschließlich des Grunds anderer Straßen) liegen – unabhängig von der Rechtsform und den im Einzelfall bestehenden Regelungen,
c)
die der Zuwendungsempfänger außerhalb seiner Aufgabe als Straßenbaulastträger zu tragen verpflichtet ist; dies gilt nicht für Vorhaben nach den Nrn. 2.1.3, 2.2 und 2.3.1.8, bei denen der Zuwendungsempfänger Ausgaben trägt oder infolge der Sonderbaulast zu tragen hat,
d)
für Längsparkstreifen,
e)
für Parkplätze, soweit nicht Umsteigeanlagen nach den Nrn. 2.1.7 beziehungsweise 2.3.1.9,
f)
für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden oder vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind,
g)
für Deckenbaumaßnahmen, die lediglich der Deckschichterneuerung, Unterhaltung oder Instandsetzung dienen oder nicht zu einer Erhöhung der Belastungsklasse nach den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO)“ führen,
h)
für die Umgestaltung von Straßen zu verkehrsberuhigten Bereichen sowie für Maßnahmen, die im Ergebnis zu keiner Verbesserung der Verkehrsverhältnisse führen (so genannter Rückbau),
i)
für die Unterhaltung der Verkehrsanlagen, auch die Ablösungsbeträge für die Unterhaltungskosten; mit Ausnahme der Ablösungsbeträge nach Nr. 2.2.5. Sonderregelungen für die Förderung von Ausgaben für den Winterdienst bleiben hiervon unberührt,
j)
für künstlerische Ausgestaltungen (zum Beispiel Brückenplastiken),
k)
für kommunale Eigenregieleistungen, es sei denn, die Arbeiten sind für eine Ausschreibung nicht geeignet.

6.2.2

1Verwaltungskosten (auch von beteiligten Dritten) einschließlich der Aufwendungen für Planung und Bauleitung (Ausnahme siehe Nrn. 6.1.6 und 6.1.7). 2Hierzu zählen
Personal- und Sachkosten, insbesondere für die Entwurfsaufstellung,
Baugrunduntersuchungen für Planungen,
Entwurfsstatik (statische Berechnungen, die für Ausschreibung und Vergabe notwendig sind),
Durchführung der Genehmigungsverfahren,
Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeiten,
Sicherheits- und Gesundheitskoordination,
Bauüberwachung und Baulenkung,
Kontrollprüfungen,
Vermessungsarbeiten nach § 3 Nr. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B),
Abrechnung der Baumaßnahmen,
Herstellung der Bestandspläne und Bauwerksbücher,
Prüfung der Statik,
Grundsteinlegungen, Richtfeste und Feiern bei Inbetriebnahme.

6.2.3

Kosten gemäß § 5 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung.

6.3 Weitere abzusetzende Kosten von den sich nach Nr. 6.1 und 6.2 ergebenden zuwendungsfähigen Kosten

6.3.1

Kostenanteile, die ein anderer als der Träger des Vorhabens aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen tragen muss (ausgenommen sind Vorhaben nach den Nrn. 2.1.3, 2.2 und 2.3.1.8, bei denen der Zuwendungsempfänger Ausgaben trägt oder infolge der Sonderbaulast zu tragen hat), wie zum Beispiel
a)
aus den Einzelplänen 14 und 35 des Bundeshaushalts bei Vorhaben im militärischen Interesse an der zivilen Infrastruktur,
b)
bei Kreuzungsmaßnahmen die von anderen Kreuzungsbeteiligten zu tragenden Kostenanteile,
c)
ein vom Zuwendungsempfänger vereinnahmter Vorteilsausgleich nach § 12 EKrG oder § 12 FStrG, wenn die künftige Erhaltung des Kreuzungsbauwerkes dem Eisenbahnunternehmen oder dem Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße obliegt,
d)
ein möglicher Erschließungsaufwand nach § 127ff BauGB; welcher Aufwand nach den angeführten Grundsätzen im Einzelfall umlagefähig ist, wird von der Rechtsaufsichtsbehörde festgestellt; die Bewilligungsbehörden können in der Regel von diesen Feststellungen ausgehen,
e)
bei Vorhaben von Gemeinden die Kostenbeiträge der Träger der Straßenbaulast in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen für die Herstellung von Borden (Hochborde) gemäß Nr. 13 ODR.

6.3.2

1Der Verkehrswert oder der Erlös – wenn dieser höher ist – für Grundstücke oder Grundstücksteile, die dadurch frei werden, dass infolge des Vorhabens Verkehrsanlagen aufgegeben werden. 2Dies gilt nicht, soweit sie wirtschaftlich nicht nutzbar sind oder der Träger des Vorhabens sie für öffentliche Verkehrseinrichtungen nutzt.

6.4 Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

6.4.1

1Zuwendungen und sonstige freiwillige Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Kostenanteile Dritter nach Nr. 6.3.1. 2Dabei ist Nr. 2.4 VV zu Art. 44 BayHO zu beachten.

6.4.2

Nicht gefördert werden Ausgabenanteile bei
a)
Gemeindestraßen, für die Zuwendungen gemäß den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas) in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden,
b)
Geh- und/oder Radwegen sowie Parkplätzen, für die Zuwendungen aus Mitteln zur Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR) in der jeweils gültigen Form gewährt werden.