Inhalt

RZStra
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.05.2024
2.
Gegenstand der Förderung

2.1 Förderung von Vorhaben gemäß Art. 13c Abs. 1 BayFAG

2.1.1

Bau oder Ausbau von Kreis- und Gemeindestraßen.

2.1.2

Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in der Baulast von Gemeinden sowie von Gehwegen1 und/oder Radwegen2,3,4,5 in Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, wenn deren Baulast nach § 5 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) beziehungsweise Art. 42 Abs. 3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) bei der Gemeinde liegt.

2.1.3

Bau von unselbstständigen Geh1- und Radwegen3,4,5 an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind, soweit die Kosten von Gemeinden getragen werden, weil der Träger der Straßenbaulast die Durchführung auf eigene Kosten ablehnt.

2.1.4

Bau von selbstständigen Geh1- und Radwegen3,4,5im Sinne von Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, die insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind.

2.1.5

Ausbau von in gemeindlicher Baulast stehenden öffentlichen Feld- und Waldwegen nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG in der für eine Mischnutzung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs mit dem Geh- und Radverkehr notwendigen Breite und Befestigung, soweit dadurch der Bau eines verkehrlich notwendigen Geh- und Radweges entbehrlich wird.

2.1.6

Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), soweit förderfähige Vorhaben gemäß den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.5 beteiligt sind.

2.1.7

1Öffentliche Umsteigeanlagen an Straßen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs einschließlich zugehöriger öffentlicher Fahrradabstellanlagen. 2Die Umsteigeanlagen sind nur förderfähig, soweit sie dem Benutzer kostenfrei zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise die geforderten Gebühren lediglich die Betriebskosten decken. 3Stellplatzablösebeträge sind nach Maßgabe des Art. 23 BayHO zu berücksichtigen. 4Umsteigeanlagen, die überwiegend der Verknüpfung mit dem ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) dienen, werden nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) gefördert.

2.2 Fördervorhaben gemäß Art. 13f BayFAG

2.2.1

Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen beziehungsweise Entlastungsstraßen im Zuge von Staatsstraßen.

2.2.2

Änderung von bestehenden Kreuzungen zwischen Staats- und Gemeinde- oder Kreisstraßen sowie zwischen Staats- und Gemeinde- und Kreisstraßen, soweit die betroffenen Gemeinden oder Landkreise die Änderungskosten übernehmen.

2.2.3

Bau von unselbstständigen Radwegen3,4,5 sowie unselbstständigen Geh- und Radwegen an Staatsstraßen, soweit die Gemeinde die Kosten übernimmt.

2.2.4

Bau oder Ausbau von Radschnellwegen (Radschnellverbindungen) und anderen Geh1- und Radwegen3,4,5 im Sinn von Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, sowie Ausbau von öffentlichen Feld- und Waldwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, die für den überörtlichen Radverkehr von Verkehrsbedeutung sind und bei denen die Gemeinden Träger der Baulast oder die Landkreise Träger der Sonderbaulast sind.

2.2.5

Bauliche Maßnahmen der Gemeinden und Landkreise zur Herstellung der Barrierefreiheit und/oder Verbesserung der Zuwegung im Übergangsbereich vom Individual- zum öffentlichen Verkehr einschließlich der Ablösebeträge, die für den Mehraufwand bei der Erhaltung und Unterhaltung der erforderlichen Bauwerke zu erstatten sind.

2.2.6

Planungen im Hinblick auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen.

2.3 Fördervorhaben von Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Zusammenschlüssen gemäß BayGVFG

2.3.1 Bau oder Ausbau – soweit in der Baulast von Gemeinden oder Landkreisen

2.3.1.1

1Verkehrswichtige innerörtliche Straßen, welche innerhalb der geschlossenen Ortslage die Grundstruktur des Straßennetzes bilden. 2Es muss sich um Straßen mit maßgebender Verbindungsfunktion handeln. 3Die Anforderungen, die für die Anerkennung als verkehrswichtige innerörtliche Straße zu stellen sind, können je nach Größe der Gemeinden verschieden sein. 4Maßgebend für den Charakter der Straße ist die Funktion, die ihr nach dem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan innerhalb des gemeindlichen Straßennetzes zukommt. 5Zu diesen Straßen gehören nicht die Anlieger- und Erschließungsstraßen.

2.3.1.2

1Besondere Fahrspuren für Omnibusse. 2Das ist der für Linienbusse vom übrigen Fahrverkehr – zumindest für bestimmte Zeiten – freigehaltene Verkehrsraum.

2.3.1.3

1Verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz. 2Dabei handelt es sich um öffentliche Straßen, die den Anschluss von Gebieten mit größerem Verkehrsaufkommen an das überörtliche Verkehrsnetz vermitteln. 3Zum überörtlichen Verkehrsnetz gehören Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, ferner wichtige Bahnhöfe, Flughäfen, bedeutende Verkehrslandeplätze und Binnenhäfen.

2.3.1.4

1Verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen, die das Grundnetz zur Verbindung größerer Gemeindeteile bilden, also zwischen dem Hauptort und den Ortsteilen sowie von Ortsteilen untereinander verlaufen. 2Dabei muss aber nicht jeder Ortsteil mit jedem anderen direkt verbunden sein.

2.3.1.5

Verkehrswichtige selbstständige Geh1- und Radwege3,4,5.

2.3.1.6

Verkehrswichtige öffentliche Feld- und Waldwege mit Bedeutung für den Radverkehr.

2.3.1.7

Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken.

2.3.1.8

1Intelligente straßenseitige Verkehrssysteme zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. 2Gefördert werden auch solche Teile des Verkehrssystems, die hierfür an Bundes- oder Staatsstraßen erforderlich werden, soweit die Kosten von Kommunen getragen werden, weil der Träger der Straßenbaulast die Durchführung auf eigene Kosten ablehnt.

2.3.1.9

1Öffentliche Umsteigeanlagen an Straßen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs einschließlich zugehöriger öffentlicher Fahrradabstellanlagen. 2Die Umsteigeanlagen sind nur förderfähig, soweit sie dem Benutzer kostenfrei zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise die geforderten Gebühren lediglich die Betriebskosten der Umsteigeanlage decken. 3Stellplatzablösebeträge sind nach Maßgabe des Art. 23 BayHO zu berücksichtigen. 4Umsteigeanlagen, die überwiegend der Verknüpfung mit dem ÖPNV dienen, werden nach RZÖPNV gefördert.

2.3.1.10

Öffentliche Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 Baugesetzbuch (BauGB).

2.3.2

Kreuzungsmaßnahmen nach dem EKrG oder dem WaStrG, soweit Gemeinden oder Landkreise als Baulastträger der kreuzenden Straße (wie zum Beispiel Kreisstraßen, Gemeindestraßen, beschränkt-öffentliche Wege, öffentliche Feld- und Waldwege) Kostenanteile zu tragen haben.

2.3.3

In Ortsdurchfahrten, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden, der Bau oder Ausbau von unselbstständigen Gehwegen1 an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen sowie von unselbstständigen Radwegen2,3,4,5 an Staats- und Kreisstraßen in gemeindlicher Baulast.

2.4

Sofern Bauvorhaben nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 Erschließungsanlagen nach § 27 ff des BauGB sind, können nur die Ausgaben gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.

1 [Amtl. Anm.:] Gehwege/Gehwege mit „Radfahrer frei“
2 [Amtl. Anm.:] auch Schutzstreifen oder Radfahrstreifen, soweit Fahrbahnverbreitung erforderlich
3 [Amtl. Anm.:] auch gemeinsame Geh- und Radwege
4 [Amtl. Anm.:] auch getrennte Geh- und Radwege
5 [Amtl. Anm.:] auch Radschnellwege