Inhalt
1.
Grundlage und Zweck der Förderung
1.1
1Der Freistaat Bayern fördert den Bau oder Ausbau von kommunalen Verkehrswegen und -anlagen
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gemäß Art. 13c Abs. 1 BayFAG,
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gemäß Art. 13f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BayFAG sowie
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gemäß Art. 13g BayFAG in Verbindung mit Art. 2 Nrn. 1 und 5 BayGVFG,
soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden dringend notwendig sind. 2Unter dieser Voraussetzung erfolgt gemäß Art. 13f Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayFAG nachrangig auch die Förderung der Planung im Hinblick auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen.
1.2
Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Kraftfahrzeugsteuerersatzverbundes.
1.3
1Bau ist gleichzusetzen mit dem Neubau. 2Ausbau bedeutet eine bauliche Veränderung bestehender Verkehrswege in Lage, Querschnitt oder Tragfähigkeit, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist. 3Hierzu gehört auch die Änderung von Knotenpunkten durch den Bau von Lichtsignalanlagen, Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit und die erstmalige Errichtung von planbaren Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr von Georisiken. 4Bei Ingenieurbauwerken ist eine Erhöhung der Tragfähigkeit oder eine Erweiterung der Verkehrsräume, bei elektrotechnischen Anlagen eine Erhöhung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit dem Ausbau gleichzusetzen.