Inhalt
25.
Unterrichtung der Bezugsberechtigten
1Diese Verwaltungsvorschrift ist den Bediensteten nach Nrn. 11.1 und 11.2 gegen Unterschrift bekannt zu geben. 2Die sonstigen Bezugsberechtigten sind auf die für sie geltenden Bestimmungen bei Auftragserteilung hinzuweisen.