Inhalt
24.1
1Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift haben den zeitweiligen oder dauernden Verlust des Bezugsrechts zur Folge. 2Die Entscheidung trifft der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.
24.2
Die Frage einer dienstaufsichtlichen und gegebenenfalls auch strafrechtlichen Würdigung bleibt unberührt.