Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
24.
Zuwiderhandlungen

24.1

1Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift haben den zeitweiligen oder dauernden Verlust des Bezugsrechts zur Folge. 2Die Entscheidung trifft der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.

24.2

Die Frage einer dienstaufsichtlichen und gegebenenfalls auch strafrechtlichen Würdigung bleibt unberührt.