Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
23.
Auftragsabwicklung

23.1

Leistungen für das Staatsministerium der Justiz, für Einrichtungen der Justiz, für justiznahe Einrichtungen und für Dritte dürfen durch Aufträge von Justizvollzugsbediensteten nicht verzögert werden.

23.2

1Die Aufträge von Justizvollzugsbediensteten oder ihrer Angehörigen oder einer Firma, deren Inhaber ein Justizvollzugsbediensteter oder eine Justizvollzugsbedienstete oder einer seiner oder ihrer Angehörigen ist, darf von dem Anstaltsbetrieb, in dem der oder die Justizvollzugsbedienstete arbeitet, nur ausgeführt werden, wenn der Verdacht einer Interessenkollision ausgeschlossen werden kann. 2Im Zweifelsfall ist die Entscheidung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin einzuholen.