Inhalt
20.
Arbeiten außerhalb der Vollzugsanstalt
20.1
Arbeiten außerhalb der Vollzugsanstalt dürfen nur unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten gemäß Nr. 5 Abs. 1 VV zu Art. 13 BayStVollzG oder gemäß Nr. 6 Abs. 7 VV zu Art. 13 BayStVollzG durchgeführt werden.
20.2
1Ein notwendiger Transport von Gefangenen und Sicherungsverwahrten ist in der Regel mit Anstaltsfahrzeugen durchzuführen. 2Hilfsweise kann ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden. 3Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann die Benutzung eines Privatfahrzeugs zulassen.