Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
22.
Zurückweisung von Aufträgen
Gehäufte Aufträge durch einen Justizvollzugsbediensteten oder eine Justizvollzugsbedienstete sowie Aufträge, durch die eine Störung des Anstaltsbetriebs oder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu besorgen ist, sind zurückzuweisen.