Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
19.
Vollstreckungsplan
Zur Ausführung von Arbeiten für Justizvollzugsbedienstete dürfen Gefangene und Sicherungsverwahrte nicht in einer Vollzugsanstalt zurückgehalten oder in eine andere Vollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden, die nach dem Vollstreckungsplan unzuständig ist.