Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
21.
Verbot der Verbindungsaufnahme

21.1

1Auftraggebende Justizvollzugsbedienstete dürfen bei der Ausführung der Aufträge mit Gefangenen und Sicherungsverwahrten grundsätzlich nicht in Verbindung treten. 2Weisungen sind in der Regel nur durch die zuständigen aufsichtsführenden Bediensteten zu erteilen.

21.2

Nr. 21.1 gilt nicht, wenn die Aufsicht über die Gefangenen oder Sicherungsverwahrten gemäß Nr. 6 Abs. 7 VV zu Art. 13 BayStVollzG übertragen ist.

21.3

Die Gefangenen und Sicherungsverwahrten sollen den Namen der Auftraggeber nicht erfahren.