Inhalt
9.
Berichts- und Mitteilungspflichten
9.1
Formale Anforderungen
1Berichte und Mitteilungen sind vom Behördenleiter oder seinem Vertreter zu zeichnen (LOStA-Briefkopf) und im Original zu übermitteln. 2Sie müssen aus sich heraus verständlich und inhaltlich vollständig sein.
3Soweit sie an die Präsidentin oder den Präsidenten der gesetzgebenden Körperschaft gerichtet sind, sind die Mitteilungen immer in einem verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk „Persönlich oder Vertreter im Amt“ zu übersenden. 4Wird die Mitteilung auf elektronischem Weg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Bayerischen Landtags gerichtet, ist die E-Mail verschlüsselt an das hierzu bereitgestellte Funktionspostfach zu versenden. 5Mitteilungen, die an die gesetzgebende Körperschaft gerichtet sind, dürfen keine Namen und personenbezogenen Daten von anderen Beschuldigten enthalten. 6In solchen Berichten und Mitteilungen soll zudem die Angabe von Informationen, deren Bekanntwerden den Ermittlungserfolg gefährden könnte, soweit wie möglich vermieden werden.
9.2
Unterrichtungspflicht bei vorläufigen Festnahmen oder Verhaftungen
Das Staatsministerium der Justiz ist auf schnellstem Weg von der vorläufigen Festnahme oder Verhaftung eines Mitglieds einer gesetzgebenden Körperschaft zu unterrichten (Nr. 2.1 der Bekanntmachung über die Berichtspflichten in Strafsachen [BeStra]).
9.3
Weitere Berichts- und Mitteilungspflichten
1Wegen weiterer Berichts- und Mitteilungspflichten wird verwiesen auf § 8 EGStPO, Nr. 191 Abs. 5, Nr. 192 Abs. 3, Nr. 192a Abs. 3, Nr. 192b Abs. 5 RiStBV sowie auf Nrn. 5.3 und 7.3.2. 2Ferner ist dem Staatsministerium der Justiz gemäß JMS vom 31. Juli 2024, Az.: E8 - 1044 - II - 8059/1995 (88/1995), in sämtlichen Straf- und Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Landtags ab 1. Dezember 2024 jeweils halbjährlich zu berichten, vgl. Nr. 4 der Anlage 3 zur BayLTGeschO.
9.4
Berichtspflicht bei zweifelhafter Rechts- und Sachlage
Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren nicht einzuleiten (§ 152 Abs. 2 StPO) oder ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach den §§ 153 ff. StPO ohne Beweiserhebung einzustellen und erscheint die Rechts- und Sachlage insoweit nicht völlig zweifelsfrei, so ist vor der abschließenden Verfügung der Staatsanwaltschaft dem Staatsministerium der Justiz unter Einhaltung des Dienstwegs zu berichten (Absichtsbericht) und Gelegenheit zu geben, etwaige Bedenken gegen die beabsichtigte Sachbehandlung geltend zu machen.