Inhalt
3.
Weitere Vorschriften über die Immunität
3.1
EGStPO
und RiStBV
Bei Verfahren in Immunitätssachen sind neben den in Nrn. 1 und 2 genannten gesetzlichen Vorschriften auch §§ 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 8 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EGStPO) sowie die Nrn. 191, 192, 192a, 192b und 298 RiStBV zu beachten.
3.2
Geschäftsordnungen der gesetzgebenden Körperschaften
1In Verfahren gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages ist ferner § 107 in Verbindung mit Anlage 6 der GO-BT zu beachten, in der der „Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages“ (im Folgenden: GO-BT-Beschluss) und die „Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB“ (im Folgenden: GO‑BT-Grundsätze) enthalten sind. 2Der Bundestag bzw. der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages pflegt diese Regelungen in der Regel jeweils zu Beginn einer Wahlperiode zu übernehmen.
3In Verfahren gegen Mitglieder des Bayerischen Landtags sind §§ 92, 93 in Verbindung mit Anlage 3 zur Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) zu beachten, in der die vereinfachte Handhabung des Immunitätsrechts geregelt ist. 4Der Bayerische Landtag pflegt diese Regelungen in der Regel jeweils zu Beginn einer Wahlperiode zu übernehmen.
5Bei Mitgliedern der gesetzgebenden Körperschaften der anderen Länder ist die jeweilige Geschäftsordnung der gesetzgebenden Körperschaft zu beachten.
6Bei Mitgliedern des Europäischen Parlaments ist die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zu beachten.