Inhalt

Text gilt ab: 05.09.2024

2.   Geltungsbereich der Immunität

2.1   Persönlicher Geltungsbereich

1Immunität steht dem Bundespräsidenten sowie den Mitgliedern des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Bayerischen Landtags, der gesetzgebenden Körperschaften der anderen Länder und des Europäischen Parlaments zu. 2Diese können auf die Immunität nicht verzichten.

2.1.1   Bundespräsident sowie Mitglieder des Deutschen Bundestages und der Bundesversammlung

Die Immunität des Bundespräsidenten ergibt sich aus Art. 60 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 bis 4 des Grundgesetzes, die Immunität der Mitglieder des Deutschen Bundestages aus Art. 46 Abs. 2 bis 4 des Grundgesetzes und die Immunität der Mitglieder der Bundesversammlung aus § 7 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 bis 4 des Grundgesetzes.

2.1.2   Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften der Länder

1Die Immunität der Mitglieder des Bayerischen Landtags ergibt sich aus Art. 28 der Verfassung. 2Entsprechende Vorschriften sind in den Verfassungen der anderen Länder enthalten (vgl. auch die amtliche Anmerkung 1 zu Nr. 191 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren – RiStBV). 3Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam (§ 152a StPO).

2.1.3   Mitglieder des Europäischen Parlaments

1Die Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments bestimmt sich nach Art. 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. 2Hiernach steht während der Dauer der Sitzungsperiode den Mitgliedern des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland derselbe Immunitätsschutz zu wie Mitgliedern des Deutschen Bundestages; Art. 46 des Grundgesetzes sowie die hierzu ergangenen Regelungen finden entsprechende Anwendung. 3Ausländische Mitglieder des Europäischen Parlaments dürfen im Inland weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

2.2   Sachlicher Geltungsbereich

Die Vorschriften über die Immunität können von Bedeutung sein in Ermittlungs- und Strafverfahren, Disziplinarverfahren, berufs- und ehrengerichtlichen Verfahren, soweit sie öffentlich-rechtlichen Charakter haben, sowie bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen bürgerlich-rechtlicher Verfahren (vgl. Abschnitt A Nr. 14 der Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages [GO-BT]) und Bußgeldverfahren (vgl. Nr. 298 RiStBV).

2.3   Zeitlicher Geltungsbereich

2.3.1   Mitglieder des Deutschen Bundestages

1Der Immunitätsschutz beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die in den Bundestag gewählte Person die Mitgliedschaft im Bundestag erwirbt, das heißt in der Regel nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl (§ 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes – BWahlG; zur Ersatzwahl vgl. § 45 Abs. 2 BWahlG). 2Bei einer Listennachfolge (§ 48 Abs. 1 BWahlG) oder einer Wiederholungswahl (§ 44 BWahlG) wird die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und damit der Immunitätsschutz mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BWahlG). 3Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung des Listennachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl vor, erwirbt der Listennachfolger das Mandat und damit den Immunitätsschutz mit der Eröffnung dieser Sitzung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BWahlG). 4Der Immunitätsschutz endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft (§§ 46, 47 BWahlG) oder mit der Beendigung der Wahlperiode des Bundestages (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).

2.3.2   Mitglieder des Bayerischen Landtags

2.3.2.1  

1Immunitätsschutz besteht während der Tagung (Art. 28 Abs. 1 der Verfassung), die mit dem Zusammentritt des Landtags beginnt. 2Die Tagung endet mit dem Ablauf der Wahlperiode (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung) oder mit Auflösung des Landtags, sofern dieser nicht nach Art. 17 Abs. 3 der Verfassung einen früheren Schluss der Tagung beschließt. 3Eine gewählte sich bewerbende Person erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag und damit den Immunitätsschutz nach der Feststellung des Ergebnisses für sämtliche Wahlkreise durch den Landeswahlausschuss mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl (Art. 49 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes – LWG). 4Bei einer Listennachfolge (Art. 58 LWG) oder einer Wiederholungswahl (Art. 55 LWG) wird die Mitgliedschaft im Landtag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 LWG). 5Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag durch eine gewählte sich bewerbende Person die Annahmeerklärung des Listennachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl vor, erwirbt der Listennachfolger das Mandat und damit den Immunitätsschutz mit der Eröffnung dieser Sitzung (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 LWG).

2.3.2.2  

Zwischen den Tagungen des Landtags steht Immunität nur den Abgeordneten zu, die dem Präsidium des Landtags oder dem Zwischenausschuss als Mitglieder oder als erste Stellvertreter angehören (Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 26, 28, 32 der Verfassung).

2.3.3   Mitglieder des Europäischen Parlaments

1Die Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments besteht während der Dauer der fünfjährigen Wahlperiode und auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments (vgl. Nr. 192b Abs. 1 S. 3 RiStBV). 2Der Immunitätsschutz der gewählten Abgeordneten beginnt ab dem Zeitpunkt der amtlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch die zuständige staatliche Behörde.