Inhalt
8.
Aktenführung und Schriftverkehr mit Abgeordneten
8.1
Eintragung von Anzeigen in das Allgemeines Register (AR)
1Vorgänge, die Anzeigen gegen Mitglieder von gesetzgebenden Körperschaften zum Gegenstand haben, sind abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a aa der Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften in Bayern (AktO) stets im Allgemeinen Register (AR) zu führen und als Vorermittlungsverfahren oder Prüfvorgang zu bezeichnen, solange die Immunität der Untersuchung entgegensteht. 2Richtet sich die Anzeige auch gegen eine andere Person, so ist für die Anzeige gegen den Abgeordneten zunächst ein gesonderter Vorgang anzulegen, soweit es sich nicht um offensichtlich unbegründete oder missbräuchliche Anzeigen handelt.
8.2
Keine Bezeichnung als „Beschuldigter“ oder „Beschuldigte“
In diesen Vorgängen ist der Ausdruck „Beschuldigter“ oder „Beschuldigte“ zur Bezeichnung der Abgeordneten nicht zu verwenden.
8.3
Verfahren bei Amtsanzeigen
Besteht Anlass, von Amts wegen einen Vorgang anzulegen, so ist entsprechend zu verfahren.
8.4
Zeichnung durch Behördenleiter
Schreiben an Abgeordnete zeichnet der Behördenleiter oder sein Vertreter (LOStA-Briefkopf).