5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
Mindest- und Höchstförderbeträge
1Die Mindestzuwendung beträgt 1 000 Euro, die Höchstzuwendung 500 000 Euro. 2Die Zuwendung darf ein Drittel der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen.
5.3
Lehrpersonalkostenzuschuss
5.3.1
Zuwendungsfähige Lehrpersonalausgaben
1Zuwendungsfähig sind die Lehrpersonalausgaben für festangestelltes Lehrpersonal für den Musikunterricht im Sinne der Nr. 2 Sätze 1 bis 4 der Richtlinien. 2Zuwendungsfähig sind auch die Personalausgaben für das pädagogisch-fachliche festangestellte Leitungspersonal, dem die Gesamtverantwortung für den Unterrichtsbetrieb zukommt. 3Nicht zuwendungsfähig sind dagegen Personalausgaben für das rein administrativ tätige Verwaltungs- und Sekretariatspersonal. 4Bei den zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben finden folgende Bestandteile Berücksichtigung:
- –
die Bezüge beziehungsweise Entgelte und Vergütungen,
- –
die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge.
5Personalausgaben können nur in der Höhe als zuwendungsfähig anerkannt werden, wie sie sich bei kommunalen oder tarifgebundenen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den besoldungsrechtlichen Regelungen (Bayerisches Besoldungsgesetz bzw. Bundesbesoldungsgesetz) bzw. bei sonstigen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ergeben würden. 6Personalausgaben für freie Honorarkräfte gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben.
5.3.2
Höhe der Förderung der Lehrpersonalausgaben
1Die Höhe der Förderung der Lehrpersonalausgaben für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum bestimmt sich nach der Anzahl der im Vorjahr an der antragstellenden Sing- und Musikschule geleisteten musikunterrichtlichen Jahreswochenstunden multipliziert mit
- –
der vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und Satz 5 jährlich je Förderstufe festgesetzten Jahreswochenstundenförderpauschale und
- –
dem Gewichtungsfaktor für die jeweilige Jahreswochenstunde.
2Die Jahreswochenstunden werden ermittelt, indem die Unterrichtsstunden, die die Lehrkräfte der Sing- und Musikschule im Vorjahr erteilt haben, in Unterrichtsminuten umgerechnet werden und die sich ergebende Summe durch 45 und das Ergebnis durch 39 Schulwochen geteilt wird. 3Musikunterrichtliche Jahreswochenstunden sind Jahreswochenstunden, in denen Musikunterricht im Sinne der Nr. 2 Sätze 1 bis 4 der Richtlinien erteilt wird.
4Die maßgebliche Förderstufe der Sing- und Musikschule richtet sich nach der durchschnittlichen Höhe der zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben für eine im Vorjahr an der Sing- und Musikschule geleistete musikunterrichtliche Jahreswochenstunde. 5Die festgesetzte Jahreswochenstundenförderpauschale in Stufe 5 entspricht 100 v. H.; sie verringert sich in jeder niedrigeren Förderstufe um 15 Prozentpunkte:
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Förderstufe:
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Durchschnittliche Mindestlehrpersonal-ausgaben je Jahreswochenstunde:
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Durchschnittliche Höchstlehrpersonal-ausgaben je Jahreswochenstunde:
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Relative Höhe der Jahreswochenstunden-förderpauschale
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Stufe 1
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1 539,99 Euro
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40 v. H.
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Stufe 2
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1 540,00 Euro
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1 869,99 Euro
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55 v. H.
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Stufe 3
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1 870,00 Euro
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2 199,99 Euro
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70 v. H.
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Stufe 4
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2 200,00 Euro
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2 749,99 Euro
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85 v. H.
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Stufe 5
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2 750,00 Euro
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100 v. H.
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6Soweit sich aus Satz 7 nichts anderes ergibt, beträgt der Gewichtungsfaktor für eine musikunterrichtliche Jahreswochenstunde 1,0. 7Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst legt jährlich einen gesonderten erhöhten Gewichtungsfaktor fest
- a)
für Jahreswochenstunden des Förderklassenunterrichts im Sinne der Nr. 2 Satz 2 der Richtlinien,
- b)
für Jahreswochenstunden, die auf Kammermusikstunden im Sinne der Nr. 2 Satz 3 der Richtlinien entfallen,
- c)
für Jahreswochenstunden, die für Kooperationen mit Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und Sozialeinrichtungen im Sinne der Nr. 2 Satz 4 der Richtlinien eingesetzt werden.
8Die Voraussetzungen für die Anwendung des erhöhten Gewichtungsfaktors für Förderklassenunterricht, Kammermusikstunden und Kooperationen mit Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und Sozialeinrichtungen legt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. fest.
9Wird der Betrieb der Sing- und Musikschule vor Ablauf des Bewilligungsjahres dauerhaft eingestellt, verringert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden von der Betriebseinstellung betroffenen vollen Monat.
10Bei Neugründung einer Sing- und Musikschule berechnet sich die Förderhöhe im ersten Jahr nach den musikunterrichtlichen Jahreswochenstunden und zuwendungsfähigen Personalausgaben im Bewilligungsjahr; die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend.
5.4
Starthilfe
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben bei Gewährung einer Starthilfe
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Beschaffung von Instrumenten bei der Neugründung von Sing- und Musikschulen.
5.4.2
Höhe der Starthilfe
1Bei Neugründungen von Sing- und Musikschulen kann innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren, gerechnet vom Beginn der regulären Förderung an, eine Starthilfe von bis zu 30 000 Euro zur Beschaffung von Instrumenten gewährt werden. 2Bei Neugründungen auf Kreisebene oder ähnlich breiter kommunaler Basis können Ausgaben für Instrumentenbeschaffungen mit einer Zuwendung von bis zu 50 000 Euro innerhalb von vier Jahren gefördert werden. 3Im Rahmen der vorhandenen Mittel können auch Neugründungen in der Form von vertraglich angebundenen Außenstellen bereits bestehender Sing- und Musikschulen in anderen Gemeinden mit Starthilfen gefördert werden. 4Die Zuwendung hierfür beträgt je Außenstelle maximal 15 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren. 5Je Sing- und Musikschule können in einem Zeitraum von zehn Jahren höchstens Starthilfen von insgesamt 50 000 Euro gewährt werden.