Inhalt
8.
Erstattungspflicht
1Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 2Bei Fällen nach Art. 44a BayHO sind Art. 44a Sätze 3 und 4 BayHO zu beachten.