Inhalt

Text gilt ab: 11.03.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

3.   Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Sing- und Musikschulen,
die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 Abgabenordnung verfolgen und
die der Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) vom 17. August 1984 (GVBl. S. 290) entsprechen.