Inhalt
2.
Gegenstand der Förderung; Definitionen
1Gefördert werden können die an den Sing- und Musikschulen anfallenden Lehrpersonalausgaben für durch festangestelltes Lehrpersonal erbrachten Musikunterricht, wozu neben Instrumentalunterricht, Vokalunterricht und Elementarer Musikpädagogik auch die Bereiche Musik- und Bewegungstheater, Förderklassenunterricht, Kammermusik sowie insbesondere Kooperationen etwa mit Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und Sozialeinrichtungen zählen. 2Förderklassenunterricht dient an Sing- und Musikschulen sowohl der Vorbereitung auf das Musikstudium als auch der Förderung von Schülerinnen und Schülern, die in herausragender Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen. 3In Kammermusikstunden wird das solistische Zusammenspiel von mindestens zwei bis höchstens neun Personen geübt. 4Kooperationen zwischen Musikschulen, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und sozialen Einrichtungen stellen ein niederschwelliges Angebot dar, um Kindern und Jugendlichen in möglichst großem Umfang den Zugang zur Musik zu ermöglichen. 5Musikfremde Fächer wie etwa Malunterricht werden nicht gefördert.
6Eine Förderung kommt darüber hinaus für die Anschaffung von Instrumenten bei der Neugründung von Sing- und Musikschulen einschließlich Außenstellen (Starthilfe) in Betracht.