Inhalt

Text gilt ab: 11.03.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

1.   Zweck der Förderung

1Sing- und Musikschulen sollen die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, zum Singen und Musizieren führen. 2Sie stellen ein breitgefächertes Angebot an Grundfächern, an Vokal- und Instrumentalunterricht sowie an Ensembleunterricht bereit. 3Ihr Schwerpunkt liegt auf der musikalischen Breitenförderung. 4Mit der Zuwendung wird die überregionale Bedeutung der Arbeit der Sing- und Musikschulen anerkannt und ein Beitrag zum Auf- und Ausbau eines flächendeckenden Netzes von Sing- und Musikschulen geleistet. 5Zugleich soll eine flächendeckende Versorgung mit Sing- und Musikschulen erreicht und sichergestellt werden.
6Ziele des Förderprogramms sind:
langfristige Erweiterung der Anzahl an Sing- und Musikschulstandorten und Ausbau im Sinne einer möglichst flächendeckenden Versorgung mit Musikschulangeboten (maßgeblich ist insoweit die zahlenmäßige Entwicklung der in Sing- und Musikschulangebote eingebundenen politischen Gemeinden in Bayern sowie ihre regionale Verteilung);
langfristige Steigerung der Schülerinnen- und Schülerzahlen (die Entwicklung in den einzelnen Regierungsbezirken ist bei der Betrachtung zu berücksichtigen);
langfristige Steigerung der Schülerinnen- und Schülerzahlen im Bereich des Förderklassenunterrichts im Sinne von Nr. 5.3.2 Satz 7 Buchst. a);
Erhalt der Belegungszahlen im Bereich des Kammermusikunterrichts im Sinne von Nr. 5.3.2 Satz 7 Buchst. b);
langfristiger und nachhaltiger Ausbau der Belegungszahlen im Bereich der Kooperationsangebote im Sinne von Nr. 5.3.2 Satz 7 Buchst. c) mit Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und Sozialeinrichtungen.