Inhalt

Text gilt ab: 11.03.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

7.   Verfahren

7.1   Zuständigkeit

Bewilligungsstelle ist der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. als beliehene Stelle im Sinne des Art. 44 Abs. 3 BayHO.

7.2   Antragfrist und Antragsform

1Anträge sind jeweils bis zum 31. März des Bewilligungsjahres an den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. zu richten (Ausschlussfrist). 2Die Antragstellung ist ausschließlich digital über das Portal des Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. möglich. 3Elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden zur Vertretung berechtigten Person erkennen lassen.

7.3   Bewilligung und Auszahlung

1Der Träger der Sing- und Musikschule erhält vom Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. einen Zuwendungsbescheid über den Lehrpersonalkostenzuschuss nach Nr. 5.3 der Richtlinien, aus dem die Voraussetzungen ersichtlich sind, die der Berechnung der Zuwendung zugrunde gelegt wurden. 2Erfolgt die Berechnung der Förderhöhe gemäß Nr. 5.3.2 Satz 10 der Richtlinien nach den musikunterrichtlichen Jahreswochenstunden und zuwendungsfähigen Personalausgaben im Bewilligungsjahr, wird die Zuwendung zunächst auf Grundlage der Ansätze des Wirtschaftsplanes für das Bewilligungsjahr vorläufig bewilligt. 3Auf Grundlage der in das digitale Portal eingegebenen Angaben erlässt der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. bei Bescheiden nach Satz 2 einen Schlussbescheid, in dem die Höhe der Zuwendung endgültig festgesetzt wird. 4In Fällen des Art. 44a BayHO, in denen kein Nachweis der Verwendung angefordert wird, entfällt ein in dem Bescheid enthaltener Korrekturvorbehalt mit Ablauf des 1. April des auf das Bewilligungsjahr folgenden Jahres. 5Die Bewilligung der Starthilfe nach Nr. 5.4 der Richtlinien erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises durch einen gesonderten Bescheid; die Auszahlung erfolgt nach dessen Bestandskraft.

7.4   Bewilligungszeitraum

1Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember). 2Im Falle der Nr. 5.3.2 Satz 9 endet der Bewilligungszeitraum abweichend von Satz 1 mit dem Zeitpunkt der endgültigen Einstellung des Betriebs der Sing- und Musikschule. 3Das grundsätzliche Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gilt nicht für den gesamten Förderbereich im Rahmen dieser Richtlinien.

7.5   Nebenbestimmungen

1In den auf Grundlage dieser Richtlinien erlassenen Bescheiden müssen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) für verbindlich erklärt werden. 2Die auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Bescheide müssen den Hinweis enthalten, dass der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V., das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) berechtigt sind, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfänger sowie die bestimmungsmäßige Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar bei den Zuwendungsempfängern jederzeit zu prüfen. 3Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren. 4Die Einhaltung von Nr. 4 Satz 2 und Nr. 5.2 Satz 2 dieser Richtlinien ist durch besondere Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheiden sicherzustellen.

7.6   Nachweis und Prüfung der Mittelverwendung

1Die über das digitale Portal des Verbands Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. abgefragten Daten zu den Finanzierungsbeiträgen der kommunalen Gebietskörperschaften, zu den Unterrichtsentgelten sowie zu den Gesamtlehrpersonalausgaben nach Nr. 4 Satz 2 und Nr. 5.3.1 Satz 4 gelten als Verwendungsbestätigung und sind, sofern Art. 44a BayHO nicht einschlägig ist, frist- und formgerecht bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln; in Fällen des Art. 44a BayHO, in denen ein Nachweis angefordert wird, ist die Verwendungsbestätigung innerhalb einer angemessenen Frist zeit- und formgerecht zu übermitteln. 2Auch wenn für das laufende Jahr keine Zuwendung mehr beantragt wird, sind die Verwendungsnachweisdaten, sofern Art. 44a BayHO nicht zur Anwendung kommt, dennoch frist- und formgerecht über das digitale Portal zu übermitteln. 3Die Prüfung der Verwendungsbestätigung nach den Sätzen 1 und 2 durch den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. umfasst auch die Prüfung, ob die Zuwendung (teilweise) zurückzufordern ist, weil eine Nebenbestimmung nach Nr. 7.5 Satz 4 dieser Richtlinien nicht eingehalten wurde oder die Zuwendung nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. 4Für die zu gewährende Starthilfe ist ein gesonderter Verwendungsnachweis vorzulegen. 5Der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V., das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) sind berechtigt, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfänger sowie die bestimmungsmäßige Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.