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2245-WK

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Sing- und Musikschulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
vom 24. Februar 2026, Az. K.6-K1633.6/16/150

(BayMBl. Nr. 97)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Sing- und Musikschulen vom 24. Februar 2026 (BayMBl. Nr. 97)

1Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gewährt über den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Artikel 23, 44 und 44a der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Artikel 44 BayHO, Artikel 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (AnBest-P)) Zuwendungen für Sing- und Musikschulen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.   Zweck der Förderung

1Sing- und Musikschulen sollen die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, zum Singen und Musizieren führen. 2Sie stellen ein breitgefächertes Angebot an Grundfächern, an Vokal- und Instrumentalunterricht sowie an Ensembleunterricht bereit. 3Ihr Schwerpunkt liegt auf der musikalischen Breitenförderung. 4Mit der Zuwendung wird die überregionale Bedeutung der Arbeit der Sing- und Musikschulen anerkannt und ein Beitrag zum Auf- und Ausbau eines flächendeckenden Netzes von Sing- und Musikschulen geleistet. 5Zugleich soll eine flächendeckende Versorgung mit Sing- und Musikschulen erreicht und sichergestellt werden.
6Ziele des Förderprogramms sind:
langfristige Erweiterung der Anzahl an Sing- und Musikschulstandorten und Ausbau im Sinne einer möglichst flächendeckenden Versorgung mit Musikschulangeboten (maßgeblich ist insoweit die zahlenmäßige Entwicklung der in Sing- und Musikschulangebote eingebundenen politischen Gemeinden in Bayern sowie ihre regionale Verteilung);
langfristige Steigerung der Schülerinnen- und Schülerzahlen (die Entwicklung in den einzelnen Regierungsbezirken ist bei der Betrachtung zu berücksichtigen);
langfristige Steigerung der Schülerinnen- und Schülerzahlen im Bereich des Förderklassenunterrichts im Sinne von Nr. 5.3.2 Satz 7 Buchst. a);
Erhalt der Belegungszahlen im Bereich des Kammermusikunterrichts im Sinne von Nr. 5.3.2 Satz 7 Buchst. b);
langfristiger und nachhaltiger Ausbau der Belegungszahlen im Bereich der Kooperationsangebote im Sinne von Nr. 5.3.2 Satz 7 Buchst. c) mit Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und Sozialeinrichtungen.

2.   Gegenstand der Förderung; Definitionen

1Gefördert werden können die an den Sing- und Musikschulen anfallenden Lehrpersonalausgaben für durch festangestelltes Lehrpersonal erbrachten Musikunterricht, wozu neben Instrumentalunterricht, Vokalunterricht und Elementarer Musikpädagogik auch die Bereiche Musik- und Bewegungstheater, Förderklassenunterricht, Kammermusik sowie insbesondere Kooperationen etwa mit Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und Sozialeinrichtungen zählen. 2Förderklassenunterricht dient an Sing- und Musikschulen sowohl der Vorbereitung auf das Musikstudium als auch der Förderung von Schülerinnen und Schülern, die in herausragender Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen. 3In Kammermusikstunden wird das solistische Zusammenspiel von mindestens zwei bis höchstens neun Personen geübt. 4Kooperationen zwischen Musikschulen, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und sozialen Einrichtungen stellen ein niederschwelliges Angebot dar, um Kindern und Jugendlichen in möglichst großem Umfang den Zugang zur Musik zu ermöglichen. 5Musikfremde Fächer wie etwa Malunterricht werden nicht gefördert.
6Eine Förderung kommt darüber hinaus für die Anschaffung von Instrumenten bei der Neugründung von Sing- und Musikschulen einschließlich Außenstellen (Starthilfe) in Betracht.

3.   Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Sing- und Musikschulen,
die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 Abgabenordnung verfolgen und
die der Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) vom 17. August 1984 (GVBl. S. 290) entsprechen.

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

1Gefördert werden können nur Zuwendungsempfänger im Sinne der Nr. 3 der Richtlinien, soweit es sich um Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 der Richtlinien handelt. 2Die Höhe der Finanzierungsbeiträge der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) und Unterrichtsentgelte zu den Gesamtausgaben der Sing- und Musikschulen müssen jeweils mindestens die Höhe des staatlichen Zuschusses erreichen.

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Mindest- und Höchstförderbeträge

1Die Mindestzuwendung beträgt 1 000 Euro, die Höchstzuwendung 500 000 Euro. 2Die Zuwendung darf ein Drittel der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen.

5.3   Lehrpersonalkostenzuschuss

5.3.1   Zuwendungsfähige Lehrpersonalausgaben

1Zuwendungsfähig sind die Lehrpersonalausgaben für festangestelltes Lehrpersonal für den Musikunterricht im Sinne der Nr. 2 Sätze 1 bis 4 der Richtlinien. 2Zuwendungsfähig sind auch die Personalausgaben für das pädagogisch-fachliche festangestellte Leitungspersonal, dem die Gesamtverantwortung für den Unterrichtsbetrieb zukommt. 3Nicht zuwendungsfähig sind dagegen Personalausgaben für das rein administrativ tätige Verwaltungs- und Sekretariatspersonal. 4Bei den zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben finden folgende Bestandteile Berücksichtigung:
die Bezüge beziehungsweise Entgelte und Vergütungen,
die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge.
5Personalausgaben können nur in der Höhe als zuwendungsfähig anerkannt werden, wie sie sich bei kommunalen oder tarifgebundenen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den besoldungsrechtlichen Regelungen (Bayerisches Besoldungsgesetz bzw. Bundesbesoldungsgesetz) bzw. bei sonstigen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ergeben würden. 6Personalausgaben für freie Honorarkräfte gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben.

5.3.2   Höhe der Förderung der Lehrpersonalausgaben

1Die Höhe der Förderung der Lehrpersonalausgaben für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum bestimmt sich nach der Anzahl der im Vorjahr an der antragstellenden Sing- und Musikschule geleisteten musikunterrichtlichen Jahreswochenstunden multipliziert mit
der vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und Satz 5 jährlich je Förderstufe festgesetzten Jahreswochenstundenförderpauschale und
dem Gewichtungsfaktor für die jeweilige Jahreswochenstunde.
2Die Jahreswochenstunden werden ermittelt, indem die Unterrichtsstunden, die die Lehrkräfte der Sing- und Musikschule im Vorjahr erteilt haben, in Unterrichtsminuten umgerechnet werden und die sich ergebende Summe durch 45 und das Ergebnis durch 39 Schulwochen geteilt wird. 3Musikunterrichtliche Jahreswochenstunden sind Jahreswochenstunden, in denen Musikunterricht im Sinne der Nr. 2 Sätze 1 bis 4 der Richtlinien erteilt wird.
4Die maßgebliche Förderstufe der Sing- und Musikschule richtet sich nach der durchschnittlichen Höhe der zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben für eine im Vorjahr an der Sing- und Musikschule geleistete musikunterrichtliche Jahreswochenstunde. 5Die festgesetzte Jahreswochenstundenförderpauschale in Stufe 5 entspricht 100 v. H.; sie verringert sich in jeder niedrigeren Förderstufe um 15 Prozentpunkte:
Förderstufe:
Durchschnittliche Mindestlehrpersonal-ausgaben je Jahreswochenstunde:
Durchschnittliche Höchstlehrpersonal-ausgaben je Jahreswochenstunde:
Relative Höhe der Jahreswochenstunden-förderpauschale
Stufe 1
1 539,99 Euro
40 v. H.
Stufe 2
1 540,00 Euro
1 869,99 Euro
55 v. H.
Stufe 3
1 870,00 Euro
2 199,99 Euro
70 v. H.
Stufe 4
2 200,00 Euro
2 749,99 Euro
85 v. H.
Stufe 5
2 750,00 Euro
100 v. H.
6Soweit sich aus Satz 7 nichts anderes ergibt, beträgt der Gewichtungsfaktor für eine musikunterrichtliche Jahreswochenstunde 1,0. 7Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst legt jährlich einen gesonderten erhöhten Gewichtungsfaktor fest
a)
für Jahreswochenstunden des Förderklassenunterrichts im Sinne der Nr. 2 Satz 2 der Richtlinien,
b)
für Jahreswochenstunden, die auf Kammermusikstunden im Sinne der Nr. 2 Satz 3 der Richtlinien entfallen,
c)
für Jahreswochenstunden, die für Kooperationen mit Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und Sozialeinrichtungen im Sinne der Nr. 2 Satz 4 der Richtlinien eingesetzt werden.
8Die Voraussetzungen für die Anwendung des erhöhten Gewichtungsfaktors für Förderklassenunterricht, Kammermusikstunden und Kooperationen mit Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und Sozialeinrichtungen legt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. fest.
9Wird der Betrieb der Sing- und Musikschule vor Ablauf des Bewilligungsjahres dauerhaft eingestellt, verringert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden von der Betriebseinstellung betroffenen vollen Monat.
10Bei Neugründung einer Sing- und Musikschule berechnet sich die Förderhöhe im ersten Jahr nach den musikunterrichtlichen Jahreswochenstunden und zuwendungsfähigen Personalausgaben im Bewilligungsjahr; die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend.

5.4   Starthilfe

5.4.1   Zuwendungsfähige Ausgaben bei Gewährung einer Starthilfe

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Beschaffung von Instrumenten bei der Neugründung von Sing- und Musikschulen.

5.4.2   Höhe der Starthilfe

1Bei Neugründungen von Sing- und Musikschulen kann innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren, gerechnet vom Beginn der regulären Förderung an, eine Starthilfe von bis zu 30 000 Euro zur Beschaffung von Instrumenten gewährt werden. 2Bei Neugründungen auf Kreisebene oder ähnlich breiter kommunaler Basis können Ausgaben für Instrumentenbeschaffungen mit einer Zuwendung von bis zu 50 000 Euro innerhalb von vier Jahren gefördert werden. 3Im Rahmen der vorhandenen Mittel können auch Neugründungen in der Form von vertraglich angebundenen Außenstellen bereits bestehender Sing- und Musikschulen in anderen Gemeinden mit Starthilfen gefördert werden. 4Die Zuwendung hierfür beträgt je Außenstelle maximal 15 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren. 5Je Sing- und Musikschule können in einem Zeitraum von zehn Jahren höchstens Starthilfen von insgesamt 50 000 Euro gewährt werden.

6.   Mehrfachförderung

1Projekte, für die Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, sind von einer Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachförderung). 2Keine Mehrfachförderung stellen Leistungen aus Kooperationsvereinbarungen etwa mit Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen und Sozialeinrichtungen dar.

7.   Verfahren

7.1   Zuständigkeit

Bewilligungsstelle ist der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. als beliehene Stelle im Sinne des Art. 44 Abs. 3 BayHO.

7.2   Antragfrist und Antragsform

1Anträge sind jeweils bis zum 31. März des Bewilligungsjahres an den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. zu richten (Ausschlussfrist). 2Die Antragstellung ist ausschließlich digital über das Portal des Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. möglich. 3Elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden zur Vertretung berechtigten Person erkennen lassen.

7.3   Bewilligung und Auszahlung

1Der Träger der Sing- und Musikschule erhält vom Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. einen Zuwendungsbescheid über den Lehrpersonalkostenzuschuss nach Nr. 5.3 der Richtlinien, aus dem die Voraussetzungen ersichtlich sind, die der Berechnung der Zuwendung zugrunde gelegt wurden. 2Erfolgt die Berechnung der Förderhöhe gemäß Nr. 5.3.2 Satz 10 der Richtlinien nach den musikunterrichtlichen Jahreswochenstunden und zuwendungsfähigen Personalausgaben im Bewilligungsjahr, wird die Zuwendung zunächst auf Grundlage der Ansätze des Wirtschaftsplanes für das Bewilligungsjahr vorläufig bewilligt. 3Auf Grundlage der in das digitale Portal eingegebenen Angaben erlässt der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. bei Bescheiden nach Satz 2 einen Schlussbescheid, in dem die Höhe der Zuwendung endgültig festgesetzt wird. 4In Fällen des Art. 44a BayHO, in denen kein Nachweis der Verwendung angefordert wird, entfällt ein in dem Bescheid enthaltener Korrekturvorbehalt mit Ablauf des 1. April des auf das Bewilligungsjahr folgenden Jahres. 5Die Bewilligung der Starthilfe nach Nr. 5.4 der Richtlinien erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises durch einen gesonderten Bescheid; die Auszahlung erfolgt nach dessen Bestandskraft.

7.4   Bewilligungszeitraum

1Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember). 2Im Falle der Nr. 5.3.2 Satz 9 endet der Bewilligungszeitraum abweichend von Satz 1 mit dem Zeitpunkt der endgültigen Einstellung des Betriebs der Sing- und Musikschule. 3Das grundsätzliche Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gilt nicht für den gesamten Förderbereich im Rahmen dieser Richtlinien.

7.5   Nebenbestimmungen

1In den auf Grundlage dieser Richtlinien erlassenen Bescheiden müssen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) für verbindlich erklärt werden. 2Die auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Bescheide müssen den Hinweis enthalten, dass der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V., das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) berechtigt sind, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfänger sowie die bestimmungsmäßige Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar bei den Zuwendungsempfängern jederzeit zu prüfen. 3Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren. 4Die Einhaltung von Nr. 4 Satz 2 und Nr. 5.2 Satz 2 dieser Richtlinien ist durch besondere Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheiden sicherzustellen.

7.6   Nachweis und Prüfung der Mittelverwendung

1Die über das digitale Portal des Verbands Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. abgefragten Daten zu den Finanzierungsbeiträgen der kommunalen Gebietskörperschaften, zu den Unterrichtsentgelten sowie zu den Gesamtlehrpersonalausgaben nach Nr. 4 Satz 2 und Nr. 5.3.1 Satz 4 gelten als Verwendungsbestätigung und sind, sofern Art. 44a BayHO nicht einschlägig ist, frist- und formgerecht bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln; in Fällen des Art. 44a BayHO, in denen ein Nachweis angefordert wird, ist die Verwendungsbestätigung innerhalb einer angemessenen Frist zeit- und formgerecht zu übermitteln. 2Auch wenn für das laufende Jahr keine Zuwendung mehr beantragt wird, sind die Verwendungsnachweisdaten, sofern Art. 44a BayHO nicht zur Anwendung kommt, dennoch frist- und formgerecht über das digitale Portal zu übermitteln. 3Die Prüfung der Verwendungsbestätigung nach den Sätzen 1 und 2 durch den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. umfasst auch die Prüfung, ob die Zuwendung (teilweise) zurückzufordern ist, weil eine Nebenbestimmung nach Nr. 7.5 Satz 4 dieser Richtlinien nicht eingehalten wurde oder die Zuwendung nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. 4Für die zu gewährende Starthilfe ist ein gesonderter Verwendungsnachweis vorzulegen. 5Der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V., das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) sind berechtigt, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfänger sowie die bestimmungsmäßige Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

8.   Erstattungspflicht

1Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 2Bei Fällen nach Art. 44a BayHO sind Art. 44a Sätze 3 und 4 BayHO zu beachten.

9.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 11. März 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Stephanie Jacobs
Ministerialdirektorin