Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung nach diesen Richtlinien setzt voraus, dass eigene Einnahmen (z. B. Beiträge, Spenden, Konzerteinnahmen) und weitere Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Zuwendungen der Gemeinden, Landkreise oder Bezirke) nicht ausreichen oder nicht verfügbar sind.

4.2   Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. a und c

1Gefördert werden können nur Veranstaltungen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. a und c dieser Richtlinien mit überregionaler Bedeutung. 2Überregionale Bedeutung haben in der Regel landkreisweite Maßnahmen und Veranstaltungen; kreisfreie Städte gelten als Landkreise.

4.3   Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b

Förderfähig sind musikalische Maßnahmen inklusive deren musikalische Konzeption sowie Maßnahmen, die die Gewinnung aktiver Mitglieder in den Laienmusikvereinen der jeweiligen Verbände vor Ort nachhaltig unterstützen.

4.4   Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. g

1Förderfähig sind auf Dauer eingerichtete Ensembles in Trägerschaft eines Laienmusikdachverbandes, die mehrmalige Probephasen und Auftritte im Jahr absolvieren. 2Der Laienmusikdachverband hat eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.

4.5   Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. h

1Gefördert werden können die Honorare für Ensembleleiterinnen und Ensembleleiter mit der Qualifikation einer staatlich anerkannten Leiterin oder eines staatlich anerkannten Leiters im Laienmusizieren gemäß § 65 der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Musik (Berufsfachschulordnung Musik – BFSO Musik) oder einer mindestens gleichwertigen Qualifikation, soweit die Ensembleleiterin oder Ensembleleiter innerhalb des durch den Laienmusikdachverband als maßgeblich festgelegten zwölfmonatigen Referenzzeitraumes durchgehend in dieser Funktion in dem Laienmusikverein tätig gewesen ist. 2Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmt im Einvernehmen mit der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH die als gleichwertig anzuerkennenden Qualifikationsnachweise. 3Der das Ensemble tragende Laienmusikverein hat eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.