Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

3.   Zuwendungsempfänger

3.1  

Zuwendungsempfänger sind die im Bayerischen Musikrat e. V. zusammengeschlossenen Laienmusikdachverbände.

3.2  

1Der jeweilige Laienmusikdachverband kann die Mittel, soweit er sie nicht für in Nr. 2.1 dieser Richtlinien genannte Vorhaben einsetzt, für Maßnahmen nach Maßgabe dieser Richtlinien entsprechend der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an seine Mitgliedslaienmusikvereine weitergeben. 2Staatliche Zuwendungen dürfen nur an eine unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) weitergegeben werden.