Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

7.   Ergänzende Bestimmungen

1In begründeten Einzelfällen können nach vorheriger Zustimmung durch die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Ausnahmen zugelassen werden. 2Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird, sofern nach VV Nr. 16 zu Art. 44 BayHO erforderlich, das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Bayerischen Obersten Rechnungshofs einholen. 3Die Laienmusikdachverbände sind berechtigt, im Rahmen dieser Richtlinien verbandsspezifische Regelungen zu treffen.