Inhalt
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
1Gefördert werden können
- a)
die Durchführung von und die Teilnahme an musikalischen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie musikalischen Veranstaltungen, Konzerten, Wertungssingen und Wertungsspielen durch die Laienmusikdachverbände und Laienmusikvereine,
- b)
Maßnahmen im Rahmen der aktiven Mitgliedergewinnung von Musikerinnen und Musikern,
- c)
die Durchführung von und die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsangeboten durch die Laienmusikdachverbände und Laienmusikvereine für Vereins- und Verbandsverantwortliche zu Rechts- und Verwaltungsfragen, die für eine rechtssichere Durchführung von musikalisch-kulturellen Veranstaltungen sachdienlich sind,
- d)
die allgemeinen Verwaltungsausgaben der Laienmusikdachverbände nach Maßgabe der Verwaltungskostenpauschale gemäß Nr. 5.4 Satz 1 dieser Richtlinien,
- e)
die von den Laienmusikvereinen oder Ausgleichsvereinigungen, zu denen sich Laienmusikvereine und Laienmusikdachverbände zusammengeschlossen haben, zu entrichtende Künstlersozialabgabe,
- f)
die Anschaffung von Instrumenten, die für das gemeinsame Musizieren erforderlich sind, sowie von Noten, die zur Innovation des Musiziergutes bestimmt sind, jeweils durch die Laienmusikvereine,
- g)
überregionale Ensembles der Laienmusikdachverbände und
- h)
Honorare für Ensembleleiterinnen und Ensembleleiter der Laienmusikvereine mit der Qualifikation einer staatlich anerkannten Leiterin oder eines staatlich anerkannten Leiters im Laienmusizieren oder einer mindestens gleichwertigen Qualifikation.
2Die Laienmusikdachverbände können bei Buchst. a, b, c und f nach Bedarf im eigenen Ermessen geeignete Schwerpunkte setzen.
2.2
1Nicht gefördert werden Ausgaben ohne musikalischen Bezug, zum Beispiel Ausgaben für verbands- oder vereinsspezifische Aufgaben (beispielsweise Präsidiumssitzungen, Ehrungsveranstaltungen, Wahlen) inklusive der in diesem Zusammenhang anfallenden Reisekosten für beteiligte Präsidiums- oder Vorstandsmitglieder, Mitgliedsbeiträge an Dritte, Versicherungsbeiträge sowie Zinsaufwendungen und Pauschalen ohne konkrete Nennung der angefallenen Ausgaben. 2Diese Ausgaben können von den Laienmusikdachverbänden jedoch im Rahmen der Verwaltungskostenpauschale gemäß Nr. 5.4 Satz 1 dieser Richtlinien geltend gemacht werden.
2.3
1Investitionen wie beispielsweise Bau- und Einrichtungsmaßnahmen können aus Mitteln der Laienmusik generell nicht gefördert werden. 2Auch eine Geltendmachung dieser Ausgaben im Rahmen der Verwaltungskostenpauschale (Nr. 5.4 Satz 1 dieser Richtlinien) ist ausgeschlossen.