Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung für je ein Haushaltsjahr gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Projekte nach Nr. 2.1 dieser Richtlinien. 2In Fällen der Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. a, b und c können insbesondere auch die in unmittelbarem Zusammenhang mit der einzelnen Aktivität entstehenden Ausgaben wie Werbekosten, GEMA-Gebühren etc. berücksichtigt werden. 3Ebenfalls zuwendungsfähig sind anfallende Verwaltungs- und Organisationsausgaben, die im Zusammenhang mit den förderfähigen Projekten nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. a, b, c und f dieser Richtlinien entstehen.

5.3   Höhe der Förderung

1Die Höhe der Festbeträge der Zuwendungen an die Laienmusikdachverbände wird von der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH nach einem einheitlichen Berechnungsverfahren festgelegt. 2Die Höhe der Festbeträge der Zuwendungen an die Laienmusikvereine wird von den Laienmusikdachverbänden nach eigenem Ermessen festgelegt. 3Dabei sind die nachfolgenden Höchstgrenzen einzuhalten:

5.3.1  

Die Höhe des Festbetrags kann für Maßnahmen im Sinne der Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. a auf bis zu 100 v. H. eines entstandenen Finanzierungsbedarfes festgelegt werden.

5.3.2  

Die Höhe des Festbetrags kann für Maßnahmen im Sinne der Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b auf bis zu 90 v. H. eines entstandenen Finanzierungsbedarfes festgelegt werden.

5.3.3  

Bei Fort- und Weiterbildungsangeboten für Vereins- und Verbandsverantwortliche nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. c darf der Festbetrag 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.3.4  

Bei der Förderung von Abgaben an die Künstlersozialkasse kann der Festbetrag auf bis zu 90 v. H. der für das Vorjahr abgeführten Beträge festgelegt werden.

5.3.5  

Bei der Beschaffung von Instrumenten darf der Festbetrag 20 v. H. der Anschaffungsausgaben sowie einen Höchstbetrag von 850 Euro je Instrument nicht übersteigen.

5.3.6  

Bei der Beschaffung von Noten darf der Festbetrag 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.3.7  

Der zur Förderung überregionaler Ensembles gewährte Festbetrag kann bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

5.3.8  

Honorare für Ensembleleiterinnen und Ensembleleitern können mit einem Festbetrag von 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden, jedoch je Laienmusikensemble nur bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro.

5.4  

1Für die allgemeinen Verwaltungsausgaben der Laienmusikdachverbände können bis zu 20 v. H. der jährlichen Zuwendung verwendet werden (Verwaltungskostenpauschale). 2Dabei wird vorausgesetzt, dass mindestens 50 v. H. der angefallenen Ausgaben aus eigenen Mitteln des Laienmusikdachverbands erbracht werden.

5.5  

1Bagatellförderungen an Laienmusikdachverbände, die einen Wert von 3 000 Euro unterschreiten, unterbleiben. 2Diese Bagatellgrenze gilt nicht für den Fall der Weitergabe der Fördermittel an die angeschlossenen Laienmusikvereine entsprechend Nr. 3.2 dieser Richtlinien.

5.6  

Eine Zuwendung kann nicht ausgereicht werden, soweit bereits für Maßnahmen oder Projekte Zuwendungen des Freistaats Bayern aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausgereicht werden (Verbot der Mehrfachförderung).