Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

6.   Verfahren

6.1   Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH als beliehene Stelle im Sinne des Art. 44 Abs. 3 BayHO.

6.2   Antrag

6.2.1  

1Die Laienmusikdachverbände legen der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH die zur Berechnung der Zuwendungen erforderlichen Anträge bis spätestens 30. November des Vorjahres mittels entsprechendem Antragsformblatt vor. 2Die hierin gemachten Angaben dienen als Berechnungsgrundlage für die Zuwendungen. 3Schriftliche Anträge müssen von einer vertretungsberechtigten Person des antragstellenden Laienmusikdachverbandes unterzeichnet sein; elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden, zur Vertretung des antragstellenden Laienmusikdachverbandes berechtigten Person erkennen lassen.

6.2.2  

1Die Laienmusikvereine stellen ihre Anträge schriftlich oder elektronisch spätestens im Haushaltsjahr, für welches die Zuwendung beantragt wird, bei ihrem Laienmusikdachverband. 2Der Laienmusikdachverband stellt seinen Laienmusikvereinen hierfür ein Antragsformblatt zur Verfügung.

6.2.3  

Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn für Projekte im Rahmen der Laienmusik gilt allgemein als erteilt.

6.3   Bewilligung

6.3.1  

Über die Zuwendung erhalten die im Bayerischen Musikrat e. V. zusammengeschlossenen Laienmusikdachverbände von der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH eine schriftliche Bewilligung, die diese dazu ermächtigt, die Zuwendung unter Beachtung der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an die Laienmusikvereine, die im jeweiligen Laienmusikdachverband Mitglied sind, weiterzugeben.

6.3.2  

Die Laienmusikdachverbände haben bei der Weitergabe der staatlichen Mittel darauf hinzuweisen, dass diese Mittel vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellt werden, und die Vorgaben der VV Nr. 13.6 zu Art. 44 BayHO zu beachten.

6.4   Verwendungsnachweis

6.4.1  

1Der Verwendungsnachweis ist von den Laienmusikdachverbänden bis spätestens 30. Juni des Folgejahres bei der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH vorzulegen. 2Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3Im zahlenmäßigen Nachweis müssen die Laienmusikdachverbände zwischen Verwaltungs- und Kulturhaushalt und den in der Bewilligung genannten Förderbereichen unterscheiden. 4Der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH steht es frei, in der Bewilligung ergänzende Unterlagen von den Laienmusikdachverbänden im Rahmen dieser Richtlinien anzufordern oder ein Formblatt für den Verwendungsnachweis vorzugeben.

6.4.2  

Das Antragsformblatt nach Nr. 6.2.2 dieser Richtlinien stellt für die Laienmusikvereine zugleich den Auszahlungsantrag und den Verwendungsnachweis dar.

6.5   Nebenbestimmungen

6.5.1  

In den auf Basis dieser Richtlinien erlassenen Bescheiden müssen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) für verbindlich erklärt werden.

6.5.2  

Für die Laienmusikvereine findet Nr. 3 ANBest-P keine Anwendung.

6.5.3  

1Die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen Bescheide müssen den Hinweis enthalten, dass die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) berechtigt sind, die Verwendung der Mittel jederzeit zu prüfen. 2Gleiches gilt für die Weiterleitungsverträge zwischen den Laienmusikdachverbänden und den Laienmusikvereinen.

6.5.4  

Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.

6.5.5  

Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49a) des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.