Inhalt

FörVerbHBR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

8.   Ausführungsbestimmungen

1Die Verbände sind berechtigt, im Rahmen dieser Richtlinie verbandsspezifische Regelungen zu treffen. 2In begründeten Einzelfällen können auf Antrag nach Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen werden.