Inhalt
8.
Ausführungsbestimmungen
1Die Verbände sind berechtigt, im Rahmen dieser Richtlinie verbandsspezifische Regelungen zu treffen. 2In begründeten Einzelfällen können auf Antrag nach Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen werden.