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FörVerbHBR
Text gilt ab: 01.01.2024
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2244-F

Richtlinie für die Förderung von Verbänden der Heimat- und Brauchpflege
(FörVerbHBR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 26. August 2021, Az. 54-L 1892-16/8

(BayMBl. Nr. 626)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinie für die Förderung von Verbänden der Heimat- und Brauchpflege (FörVerbHBR) vom 26. August 2021 (BayMBl. Nr. 626), die durch Bekanntmachung vom 6. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 632) geändert worden ist

Präambel
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), Zuwendungen für heimat- und brauchpflegerische Aktivitäten des Bundes der Bayerischen Gebirgsschützen-Kompanien sowie des Landesverbandes Bayerischer Bergmanns-, Knappen- und Hüttenmännischer Vereine e. V. 2Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.   Zweck der Zuwendung

1Die Zuwendung hat den Zweck, die Aktivitäten des Bundes der Bayerischen Gebirgsschützen-Kompanien sowie des Landesverbandes Bayerischer Bergmanns-, Knappen- und Hüttenmännischer Vereine e. V. im Bereich der Heimat- und Brauchpflege, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit, zu unterstützen. 2Die Zuwendung soll insbesondere dazu beitragen,
a)
die Erhaltung, Pflege und Verbreitung von Bräuchen sowie des Volkslieds und der Volksmusik als Bestandteil der kulturellen Überlieferung Bayerns (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung) durch geeignete Vorhaben wie die Durchführung öffentlichkeitswirksamer Veranstaltungen und historischer Dokumentationen zu fördern;
b)
Jugendlichen brauchbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln;
c)
ehrenamtliche Mitarbeiter schwerpunktmäßig für die Jugendarbeit im Bereich der Heimat- und Brauchpflege auszubilden;
d)
heimatpflegerische Vorhaben zu unterstützen, die insbesondere dem Denkmal- und dem Landschaftsschutz sowie der Erhaltung von alten Handwerksberufen dienen.

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

1Gefördert werden können Vorhaben, die der Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Heimat- und Brauchpflege dienen. 2Der Schwerpunkt soll dabei auf der Jugendbildung liegen. 3Die Inhalte der förderfähigen Vorhaben müssen geeignet sein, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem umfassenden und allgemeinen Sinne auf ihre satzungsgemäßen Aufgaben in der Jugendarbeit sowie der Heimat- und Brauchpflege vorzubereiten und weiterzubilden. 4Den Verantwortlichen in den betroffenen Verbänden und ihren Untergliederungen werden dabei Lernfelder angeboten, in denen die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse für ihre jeweiligen Aufgaben vermittelt werden. 5Förderfähig sind auch die Durchführung von oder die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsangeboten durch die Verbände sowie deren Untergliederungen für Vereins- und Verbandsverantwortliche zu Rechts- und Verwaltungsfragen, die für eine rechtssichere Durchführung von heimat- und brauchpflegerischen Veranstaltungen erforderlich sind.

2.2  

Gefördert werden können außerdem nach näherer Maßgabe der Anlage folgende Vorhaben:

2.2.1  

besondere Projekte im Bereich der Heimat- und Brauchpflege, auch zur Erhaltung entsprechender Handwerksberufe;

2.2.2  

die Nachwuchsarbeit in den Verbänden;

2.2.3  

die Beteiligung an internationalen Begegnungen und Austauschprogrammen mit heimat- und brauchpflegerischer Programmatik;

2.2.4  

Vorhaben, die dem Denkmal- und dem Landschaftsschutz dienen;

2.2.5  

die Anschaffung von Instrumenten und Noten;

2.2.6  

der erstmalige Erwerb von Monturen der Gebirgsschützen (nur Schützenrock oder Schützenjoppe, Schützenhut, Schützenstrümpfe, Schützenschnüre, Quasten, Armbinden, Kokarden, Rangabzeichen) für Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

2.3  

Eine Förderung ist nicht möglich für:

2.3.1  

berufsqualifizierende Aus- und Fortbildungen;

2.3.2  

Vorhaben, die der Erholung dienen und Unterhaltungsveranstaltungen, Kundgebungen, laufende vereins- und verbandstypische Arbeiten der örtlich tätigen Vereine mit ihren Kinder-, Jugend- und Aktivengruppen;

2.3.3  

Bauvorhaben (ausgenommen die in Nr. 7 und 14 der Anlage genannten Projekte);

2.3.4  

Gau- und Bezirksfeste mit hauptsächlich geselligem Charakter;

2.3.5  

Vorhaben, die aus sonstigen staatlichen Förderprogrammen gefördert werden.

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind der Bund der Bayerischen Gebirgsschützen-Kompanien sowie der Landesverband Bayerischer Bergmanns-, Knappen- und Hüttenmännischer Vereine e. V. (Verbände). 2Sie können die bewilligten Zuwendungen, soweit sie nicht für eigenen Verwaltungsaufwand oder für eigene Vorhaben eingesetzt werden, an ihre Untergliederungen (Gaue, Bataillone, Kompanien, Sachgebiete, Vereine, Einrichtungen und Stiftungen in der Trägerschaft des Verbands) nach den Vorgaben der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO zur Verwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie weitergeben.

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

1Förderfähig sind nur Vorhaben von überörtlicher Bedeutung. 2Überörtliche Bedeutung haben in der Regel landkreisweite Vorhaben und Veranstaltungen, wobei kreisfreie Städte als Landkreise gelten. 3Eine Förderung setzt zudem voraus, dass eigene Einnahmen (insbesondere Beiträge, Spenden und Veranstaltungseinnahmen) und sonstige Einnahmen (insbesondere Zuwendungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke) zur Finanzierung der Ausgaben für das beantragte Vorhaben nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben für Vorhaben, die in dem Jahr durchgeführt werden, für das die Zuwendung beantragt wird. 2Zuwendungsfähig sind

5.2.1  

die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Nr. 2.1 anfallenden Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes, Raummieten, Honorare und Referentenkosten sowie notwendige Personal- und Sachausgaben, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit den Aus- und Fortbildungsvorhaben entstehen;

5.2.2  

Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der unter Nr. 2.2 genannten und in der Anlage näher definierten Vorhaben anfallen.

5.2.3  

Ebenfalls zuwendungsfähig sind die den Verbänden im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Richtlinie entstehenden Verwaltungsausgaben.

5.3   Höhe der Förderung

5.3.1  

Die Höhe der gewährten Förderbeträge wird im pflichtgemäßen Ermessen auf Basis der vorgelegten Förderanträge und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für den jeweiligen Bewilligungszeitraum durch Bescheid festgelegt.

5.3.2  

1Die Zuwendung kann maximal bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, die dem Dachverband oder gemäß Nr. 3 Satz 2 den Untergliederungen für ein Vorhaben entstehen. 2Abweichend von Satz 1 beträgt der Höchstbetrag der Förderung
a)
für die Drucklegung bei Projekten zur geschichtlichen Aufarbeitung und zu Dokumentationszwecken (Nrn. 1 und 2 der Anlage) 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
b)
für die Beschaffung von Instrumenten 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal aber 850 € je Instrument,
c)
für Austauschvorhaben (Nr. 5 der Anlage) 15 € pro Tag und Person, maximal jedoch 150 € pro Person, höchstens 2 500 € für das Gesamtvorhaben.
3Die Zuwendung darf die Höhe des tatsächlichen Finanzierungsbedarfes nicht überschreiten. 4Die Zuwendungsempfänger (Verbände und gemäß Nr. 3 Satz 2 Untergliederungen) müssen im Umfang von mindestens 10 % der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben eigene Mittel einbringen.

5.3.3  

Bagatellförderungen für einzelne Vorhaben unterbleiben, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag in Höhe von 200 € unterschreiten.

5.3.4  

Zur Abgeltung der nach Nr. 5.2.3 zuwendungsfähigen Verwaltungsausgaben dürfen die Verbände 2 % der jährlichen Zuwendung verwenden (Verwaltungspauschale).

6.   Verbot der Mehrfachförderung

Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für Vorhaben nach Nrn. 2.1 und 2.2 eine Förderung der Europäischen Union, des Bundes, des Freistaates Bayern oder eines anderen Landes auf Grund anderer Rechtsvorschriften in Anspruch genommen wird.

7.   Verfahren

7.1   Antrag

1Die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3 Satz 1 legen der Bewilligungsbehörde schriftlich oder elektronisch einen Förderantrag nach Muster 1 bis zum 31. Dezember eines Jahres für das nächste Jahr vor. 2Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung ist Bewilligungsbehörde.

7.2   Bewilligungsverfahren

7.2.1   Bewilligung durch Bewilligungsbehörde

1Zuwendungen an die Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3 Satz 1 werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde gemäß Nr. 7.1 Satz 2 bewilligt (VV Nr. 4 zu Art. 44 BayHO). 2Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar des Antragsjahres bis 31. März des Folgejahres.

7.2.2   Weitergabe von Zuwendungen durch die Verbände

1Zur Weitergabe von Zuwendungen an die Untergliederungen durch die Verbände ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag beim jeweiligen Zuwendungsempfänger nach Muster 2 erforderlich. 2Der Antrag ist zugleich Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis. 3VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung auf die Weitergabe nach Satz 1. 4Die Zuwendungsempfänger haben bei der Weitergabe der staatlichen Mittel darauf hinzuweisen, dass die Mittel vom „Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ bereitgestellt werden.

7.3   Auszahlung

1Mit Bewilligung nach Nr. 7.2 kann die Zuwendung erst bei Bedarf abgerufen werden. 2Abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P ist sie innerhalb von vier Monaten nach der Auszahlung, spätestens aber bis 31. März des Folgejahres für fällige Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten im Jahr, für das die Zuwendung beantragt wird, zu verwenden. 3Auf die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 hat die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid hinzuweisen.

7.4   Verwendungsnachweis der Verbände

1Die Frist für die Verbände zur Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde endet am 30. April des Folgejahres. 2Der Inhalt des Verwendungsnachweises muss den Vorgaben der Nr. 6.1 ANBest-P entsprechen.

7.5   Nachprüfung und Erstattung

7.5.1  

Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.

7.5.2  

1Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.

7.5.3  

1Die Pflicht zur Erstattung richtet sich nach den einschlägigen haushalts- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften. 2Die Verbände sind im Falle einer Rückforderung zur Erstattung unabhängig davon verpflichtet, ob sie beim Letztempfänger Rückgriff nehmen können.

8.   Ausführungsbestimmungen

1Die Verbände sind berechtigt, im Rahmen dieser Richtlinie verbandsspezifische Regelungen zu treffen. 2In begründeten Einzelfällen können auf Antrag nach Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen werden.

9.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor