Inhalt

FörVerbHBR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

1Förderfähig sind nur Vorhaben von überörtlicher Bedeutung. 2Überörtliche Bedeutung haben in der Regel landkreisweite Vorhaben und Veranstaltungen, wobei kreisfreie Städte als Landkreise gelten. 3Eine Förderung setzt zudem voraus, dass eigene Einnahmen (insbesondere Beiträge, Spenden und Veranstaltungseinnahmen) und sonstige Einnahmen (insbesondere Zuwendungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke) zur Finanzierung der Ausgaben für das beantragte Vorhaben nicht ausreichend zur Verfügung stehen.