Inhalt

FörVerbHBR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

1Gefördert werden können Vorhaben, die der Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Heimat- und Brauchpflege dienen. 2Der Schwerpunkt soll dabei auf der Jugendbildung liegen. 3Die Inhalte der förderfähigen Vorhaben müssen geeignet sein, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem umfassenden und allgemeinen Sinne auf ihre satzungsgemäßen Aufgaben in der Jugendarbeit sowie der Heimat- und Brauchpflege vorzubereiten und weiterzubilden. 4Den Verantwortlichen in den betroffenen Verbänden und ihren Untergliederungen werden dabei Lernfelder angeboten, in denen die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse für ihre jeweiligen Aufgaben vermittelt werden. 5Förderfähig sind auch die Durchführung von oder die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsangeboten durch die Verbände sowie deren Untergliederungen für Vereins- und Verbandsverantwortliche zu Rechts- und Verwaltungsfragen, die für eine rechtssichere Durchführung von heimat- und brauchpflegerischen Veranstaltungen erforderlich sind.

2.2  

Gefördert werden können außerdem nach näherer Maßgabe der Anlage folgende Vorhaben:

2.2.1  

besondere Projekte im Bereich der Heimat- und Brauchpflege, auch zur Erhaltung entsprechender Handwerksberufe;

2.2.2  

die Nachwuchsarbeit in den Verbänden;

2.2.3  

die Beteiligung an internationalen Begegnungen und Austauschprogrammen mit heimat- und brauchpflegerischer Programmatik;

2.2.4  

Vorhaben, die dem Denkmal- und dem Landschaftsschutz dienen;

2.2.5  

die Anschaffung von Instrumenten und Noten;

2.2.6  

der erstmalige Erwerb von Monturen der Gebirgsschützen (nur Schützenrock oder Schützenjoppe, Schützenhut, Schützenstrümpfe, Schützenschnüre, Quasten, Armbinden, Kokarden, Rangabzeichen) für Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

2.3  

Eine Förderung ist nicht möglich für:

2.3.1  

berufsqualifizierende Aus- und Fortbildungen;

2.3.2  

Vorhaben, die der Erholung dienen und Unterhaltungsveranstaltungen, Kundgebungen, laufende vereins- und verbandstypische Arbeiten der örtlich tätigen Vereine mit ihren Kinder-, Jugend- und Aktivengruppen;

2.3.3  

Bauvorhaben (ausgenommen die in Nr. 7 und 14 der Anlage genannten Projekte);

2.3.4  

Gau- und Bezirksfeste mit hauptsächlich geselligem Charakter;

2.3.5  

Vorhaben, die aus sonstigen staatlichen Förderprogrammen gefördert werden.